In den letzten Jahren schreckten Nachrichten von schweren Verbrühungen mit Todesfolge die Pflegebranche auf – allen voran die Heimaufsicht, aber...
Verbrühung – eine Näherung an ein unterschätztes Thema
Dienstag, 10.12.2019
...genauso das involvierte Fachhandwerk. Betroffen waren Bewohner von Alten und Pflegeheimen, die sich beim Duschen oder beim Baden verbrüht hatten. Wie immer in solchen Fällen, stellt sich technisch und juristisch die Frage, wie diese tragischen Fälle hätten vermieden werden können und wer dafür die Verantwortung trägt.
In Saarbrücken verbrühte sich 2017 ein 84 Jahre alter, demenzkranker Bewohner einer Seniorenresidenz in der Dusche seines Zimmers. Er starb kurze Zeit später an den Folgen des ca. 60 °C heißen Wassers. In Dessau starb Anfang 2019 ein 82-jähriger Rentner. Ein Pfleger hatte den Mann zu heiß gebadet, so dass er beim Baden schwere Verbrennungen durch zu heißes Wasser erlitt. Ein ähnlicher Fall hatte sich bereits 2017 im Landkreis Mansfeld-Südharz ereignet. Weitere Fälle traten bundesweit auf. Sie können zum Teil im Internet recherchiert werden.
Hohe Temperaturen sind unvermeidbar
Hohe Temperaturen im Warmwasser dienen allein der Legionellen-Prophylaxe. Sie sind im DVGW Arbeitsblatt W 551 und anderen Regelwerken festgelegt. Am Ausgang des Warmwasserspeichers soll die Temperatur 60 °C betragen. Im Zirkulationssystem ist ein Temperaturverlust von maximal 5 K anzustreben.
Gäbe es keine Legionellen, würde allein aus Komfortgründen als höchste benötigte Temperatur ca. 45 °C in der gesamten Trinkwasser-Installation PWH ausreichen. Diese Warmwassertemperatur wird in der Küche zum Ab- und Wegspülen von fett und ölhaltigen Verschmutzungen benötigt. Beim Duschen und Händewaschen reichen etwa 38 °C.
Mit hohen Temperaturen sind Gefahren verbunden
Hohe Temperaturen sind vor allem für Menschen mit einem eingeschränkten Reaktionsvermögen gefährlich. Neben der unmittelbaren Gefahr durch das heiße Wasser in Form von Hautschädigungen entstehen weitere Gefahren durch die Fluchtreaktion insbesondere beim Duschen. Stürze und Verletzungen können die Folge sein. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass vor allem Kinder, Behinderte und ältere Menschen, insbesondere solche mit Demenz, gefährdet sind.
Verbrühen kann schnell eintreten
Der technische Bericht CEN/TR 16355 „Empfehlungen zur Verhinderung des Legionellen-Wachstums in Trinkwasser-Installationen“ geht davon aus, dass Kinder bei einer Kontaktzeit mit 60-grädigem Wasser bereits nach ca. drei Sekunden Verbrühungen erleiden, Erwachsene nach etwa sieben Sekunden (Abbildung 1).
Differenzierter ist der Grad der Verbrennung in Abhängigkeit von der Wassertemperatur der Grafik nach Skiba (1979) zu entnehmen. Verbrennungen 2. und 3. Grades treten nach maximal acht Sekunden bei ca. 60 °C heißem Wasser auf (Abbildung 2).
Regelungen für Betreiber, Planer und Handwerker
Zunächst haben Betreiber, Planer und Fachhandwerker Gesetze und Verordnungen zu beachten. Leider existieren – wie so häufig – keine einheitlichen Regelungen. Manche Bundesländer schreiben für Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen ausdrücklich einen Verbrühungsschutz vor (Näheres dazu unten). Besteht eine solche gesetzliche Regelung, so muss diese beachtet werden. Sofern kein entsprechendes Gesetz oder keine Verordnung besteht, greifen die allgemeinen Regeln:
Betreiber einer Pflegeeinrichtung müssen darauf achten, dass diese so beschaffen ist, dass niemand zu Schaden kommt. Die sich daraus ergebenden Pflichten sind die sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass die dort befindlichen Personen nicht durch auslaufendes, heißes Wasser Verbrühungen erleiden. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann durch Technische Regelwerke konkretisiert werden.
Nach den werkvertraglichen Regelungen haben Fachplaner und Installationsbetrieb die Trinkwasseranlage so zu planen und zu erstellen, dass sie mangelfrei ist. Sofern eine Beschaffenheit nicht speziell vertraglich festgelegt ist, muss sich die Anlage für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, beziehungsweise die gewöhnliche Verwendung eignen und den „allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen“. Kurz: Wenn nicht im Vertrag, etwa im Leistungsverzeichnis oder in der Baubeschreibung, eine bestimmte Vorgabe in Sachen Verbrühungsschutz gemacht wird, müsste ein solcher nur dann installiert werden, wenn dies in Gesetzen, Verordnungen und/oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird.
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