Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Betreiberpflicht. Sie erstreckt sich auf jede denkbare Gefährdungsmöglichkeit und ist nur gegenüber Gefahren herabgesetzt, die offensichtlich sind und vor denen man sich aufgrund selbstverständlicher Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat also die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.