Welcher Trittschallschutz greift im frisch renovierten Bad? Ein höchstrichterliches Urteil schafft Klarheit: Entscheidend sind die beim Bau eines Gebäudes geltenden Dezibel-Werte!
Wieviel Disco geht im neuen Bad?
Wichtiges Urteil zum Lärmschutz
Dienstag, 20.03.2018
Eine komplette Badsanierung hat es jetzt durch alle Instanzen bis zur höchstrichterlichen Beurteilung durch den Bundesgerichtshof (BGH) geschafft. Der konkrete Fall: Das im Jahr 1990 errichtete Mehrfamilienhaus gehört und wird genutzt von einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die späteren Beklagten ließen im Jahr 2012 ihr Bad komplett renovieren. Der BGH beschreibt das so: „Dabei ließen die Beklagten den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Ferner wurden der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte erneuert und eine Steigleitung unter Putz verlegt.“
Nach der Renovierung behauptete die unter der Wohnung lebende Nachbarin, also die Klägerin, der Schallschutz habe sich durch die Baumaßnahme deutlich verschlechtert. Sie wollte vor den Schranken des Gerichts erreichen, „dass die Beklagten ein Schallschutzniveau herstellen, das dem technischen Stand zur Zeit der Sanierung im Jahr 2012 entspricht (Trittschallschutz gemäß Schallschutzstufe III der Richtlinie VDI 4100:2012-10: <=37 dB, hilfsweise Schallschutzstufe II der genannten Richtlinie: <= 44 dB).“
Baujahr entscheidend für Schallpegelwert
Nach der Sanierung stellte das sachverständig beratene, vorinstanzliche Landgericht Trittschall-Werte von 52 bis 57 Dezibel (dB) fest. Die Klägerin habe aber einen Anspruch darauf, dass ein Trittschallpegel von 46 dB nicht überschritten werde. Dieser Wert richte sich nach den bei Errichtung des Gebäudes, also 1990, geltenden Grenzwerten. Das genügte der Klägerin jedoch nicht. Sie bestand auf einem Schallschutzniveau gemäß aktuellen technischen Stand zum Zeitpunkt der Sanierung, also im Jahr 2012. Diese Forderung klagte sie beim BGH ein.
Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V.Zivilsenat des BGH hat den Fall jetzt verhandelt. Er wies die Klage der Nachbarin zurück und urteilte, „dass sich der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Ausgabe richtet, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird.“ Weiter heißt es: „Ein darüber hinausgehendes Schallschutzniveau auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 2012 kann die Klägerin jedenfalls nicht beanspruchen.“
Werde hingegen, wie etwa bei einem Dachgeschossausbau, in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, müssten die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden.