Auf Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern kommen in Kürze neue Pflichten und Kosten zu. Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hält das im Sinne des Gesundheitsschutzes für durchaus gerechtfertigt.
Mehr Schutz vor Legionellen: Betreiber müssen zahlen!
Verdunstungskühlanlagenverordnung tritt bald in Kraft
Montag, 12.06.2017
Kühlturm-Betreiber aufgepasst! Jetzt wird es ernst mit der 42. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV). Sie dient in erster Linie dem Schutz vor Legionellenpneumonie. Die gilt als eine der umweltmedizinisch bedeutsamsten Krankheiten mit hoher Letalität. Bei Ausbrüchen muss davon ausgegangen werden, dass 10 bis 15 Prozent der Erkrankten sterben.
Anfang Juni hat der Bundesrat über die Verordnung beraten, die vom Bundestag bereits abgesegnet ist. Da der Bundesrat einige Änderungen wünscht, wird die 42. BImSchV. wohl im dritten Quartal des Jahres im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und vier Wochen danach rechtskräftig. Damit ergeben sich einige gravierende neue Verpflichtungen für die Betreiber solcher Anlagen.
Die auch Verdunstungskühlanlagenverordnung genannte 42. BImSchV. ist aus Sicht der Allgemeinheit schon lange überfällig. So existierte bislang noch nicht einmal ein Kataster der Standorte der potentiellen „Legionellen-Schleudern“. Bei Ausbruch einer Infektion erschwerte das die Suche nach der Quelle ganz erheblich. Das SanitärJournal berichtete hier.
Die 42. BImSchV gilt für
- Verdunstungskühlanlagen
- Kühltürme und
- Nassabscheider.
Pflichten für Betreiber
Dazu schreibt der VDI: „Die 42. BImSchV orientiert sich am Vorsorgegrundsatz. Sie erlegt den Betreibern solche Anlagen insbesondere die Pflicht auf, sich Klarheit über mögliche Gefährdungen der Gesundheit Dritter zu verschaffen, und zwar auf dem Stand der Technik. Dabei ist ‚Stand der Technik‘ keine Floskel, sondern ein klar definiertes Schutzniveau, das über im Allgemeinen gängige Maßnahmen deutlich hinausgeht.“
Diese wesentlichsten Neuerungen gilt es zu beachten:
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Vor Inbetriebnahme und nach Wieder-Inbetriebnahme der Anlage ist eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch (gemäß VDI Richtlinien 2047 und 6022) geschulten Person zu erstellen.
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Ebenso muss innerhalb von vier Wochen nach (Wieder-) Inbetriebnahme die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers erfolgen. Nutzwasser meint hier das Kühlwasser in Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen sowie die Waschflüssigkeit in Nassabscheidern. Bei bestehenden Anlagen liegt die Frist bei vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Untersuchung ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
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Wichtig und sinnvoll ist die Anzeigepflicht: Eine Neuanlage ist spätestens einen Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen, eine bereits bestehende Anlage spätestens sechs Monate nach Inkraftreten der 42. BImSchV.
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Eine Meldepflicht besteht, wenn die regelmäßig alle drei Monate erfolgende Prüfung der Legionellenkonzentration in Form von koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Gegenmaßnahmen erforderlich macht. Das ist beim Überschreiten des sog. Maßnahmenwertes von 10.000 bzw. 50.000 KBE/100ml Legionella spp. der Fall. Der letzte Wert gilt für Kühltürme.
Kosten für Betreiber
Den Betreibern der Anlagen entsteht durch die neue Verordnung ein Erfüllungsaufwand, also Kosten. Deren Löwenanteil bildet die Pflicht zur Begutachtung der Anlagen durch einen Sachverständigen nach Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre. „Im Einzelfall fallen Kosten für die Überprüfung von 1.500 Euro an. Betroffen sind alle 30.000 nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Insgesamt resultiert daraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 9 Mio. Euro“, rechnet der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in seiner Stellungnahme zu der 42. BImSchV.
Dieser ganze Aufwand, besonders auch der für die Gefährdungsbeurteilung, werde von Anlagebetreibern naturgemäß kritisch gesehen. Darauf weist der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hin. Gerade bei kleineren Anlagen sei das nicht gerechtfertigt.
Dem widerspricht der VDI vehement: „Sind in der Anlage Bedingungen gegeben, unter denen die Vermehrung von Legionellen zu erwarten ist, ist das Risiko bei Anlagen jeder Größe – auch bei kleineren Anlagen – einfach zu groß. Auf die Gefährdungsbeurteilung zu verzichten ist, als würde ein Fußballspiel nur auf der Tafel und nicht auf dem Platz stattfinden. Wichtig ist auf dem Platz. Die Risikoanalyse dient der Identifizierung der hygienisch kritischen Stellen und Betriebszustände. Es ist ein Unterschied, ob ein Hundehalter einen Kampf- oder einen Schoßhund hat. Die Bezeichnung ‚Hund‘ allein wird nicht ausreichen."