Wer denkt bei den aktuell kalten Temperaturen schon ans Kühlen von Räumen? Im Herbst und Winter befassen sich wahrscheinlich die wenigsten Menschen mit dem Thema Klimaanlage. Dabei kann es durchaus Sinn machen, sich vorab Gedanken zu machen, denn in den kühlenden „Heilsbringern“ steckt mitunter großes Streitpotenzial.
Kühle Räume bedürfen der Genehmigung aller Eigentümer
Dauer-Streitpunkt Klimaanlage
Dienstag, 28.11.2017
Etwa wenn ein Wohnungseigentümer eine solche Anlage an der Hausfassade anbringen will, ohne das wirklich alle Personen der Eigentümergemeinschaft zugestimmt haben. Oder aber wenn eine elektrisch betriebene Klimaanlage durch ihre Betriebsgeräusche andere Hausbewohner nachhaltig in ihrer Ruhe stört...
In diesem entsprechenden Fall war der Corpus Delicti 80 Zentimeter breit, 60 Zentimeter hoch und 30 Zentimeter tief. Eben ein nicht ganz so kleiner Kasten, der an warmen Tagen jedoch angenehm kühle Räume verspricht. Und eben diesen Kasten wollte ein Wohnungseigentümer unterhalb des Dachfirsts anbringen. Soweit kein Problem, zumal eine qualifizierte Mehrheit der Eigentümer der Anbringung zustimmte. Lediglich ein Betroffener tat das nicht. Anschließend kam es zu einem Rechtsstreit darüber, ob es sich hier um eine bauliche Veränderung handle, die nur einstimmig hätte genehmigt werden können.
Eine grenzwertige Frage, die das Landgericht in Frankfurt am Main jedoch zugunsten des Klägers entschied: Die Richter gingen von einer ganz erheblichen optischen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums aus. Der Eingriff gehe über das zulässige Maß hinaus. Die Klimaanlage an der Fassade sei von der Straßenseite des Hauses aus zu sehen. Deswegen hätte es nicht nur der Zustimmung der Mehrheit, sondern tatsächlich aller Eigentümer bedurft. Das Fazit: Der Wohnungseigentümer muss im Sommer weiter schwitzen und die Klimaanlage entfernen.
Brummendes Ärgernis
Doch nicht nur die Optik einer Klimaanalage kann zum Problem werden, auch die Akustik kann schnell zum Interessenkonflikt zwischen Nachbarn führen. Eine elektrisch betriebene Klimaanlage etwa darf – so hat es beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden - durch ihre Betriebsgeräusche andere Hausbewohner nicht nachhaltig in ihrer Ruhe stören.
Ebenso wie im vorangegangenen Fall passte die Klimaanlage, die ein Eigentümer an der Außenfassade im Innenhof einer Wohnanlage anbrachte, nicht nur optisch nicht ins Bild, die Nachbarn fühlten sich obendrein auch in anderer Hinsicht von dem neuen Gerät gestört. Denn laut ihrer Aussage seien die von der Klimaanlage ausgehenden Geräusche kaum auszuhalten - schon gar nicht während der Nachtzeit, wenn man schlafen wolle. Da sich die Parteien untereinander nicht auf einen Kompromiss einigen konnten, musste auch in diesem Fall das Gericht entscheiden, und zwar wieder zu Ungunsten des Eigentümers, der die Klimaanlage ohne die Zustimmung aller Eigentümer angebracht hatte. Das zumutbare Ausmaß an Geräuschbelästigung sei nach Angabe eines Sachverständigen überschritten worden.
So war auch dieser Eigentümer gleich in doppelter Weise gekniffen: Durch die Montage und das anschließende Entfernen kamen auf ihn nicht nur zusätzliche Kosten zu, auch auf die erhoffte Abkühlung musste er verzichten. (Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS)