Hochwasser-Geschädigte, aufgepasst: Freigabe der Versicherer zur Reparatur bedeutet noch keine Kostenübernahme!
Hochwasser-Schaden: Tückische Reparatur-Freigabe durch Versicherer
Schadensregulierung als potentielle Falle?
Mittwoch, 28.07.2021
Tief „Bernd“ kostet, und zwar richtig: „Wir rechnen momentan mit versicherten Schäden in Höhe von vier bis fünf Milliarden Euro“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen. „Die Schäden dürften sogar noch über denen des August-Hochwassers im Jahr 2002 von 4,65 Milliarden liegen. Tief Bernd gehört damit zu den verheerendsten Unwettern der jüngeren Vergangenheit“, so Asmussen. Und in dieser Schätzung sind die Schäden in Bayern und Sachsen noch nicht einmal enthalten…
Vielerorts hat die zerstörerische Flut auch die Versorgungstechnik eines Hauses beschädigt oder gar komplett lahmgelegt, beispielsweise die Trinkwasser-Installation oder die Heizungsanlage. Es liegt nahe, dass die Eigentümer/Nutzer der Technik diese möglichst schnell wieder instand setzen und in Betrieb nehmen wollen. Das birgt jedoch juristische Fallstricke. Darauf macht die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala hier aufmerksam.
Wenn nämlich der versicherte Hochwasser-Geschädigte mit der Schadenbeseitigung beginnt, nachdem er die sogenannte Freigabe durch den Versicherer erhalten hat, geht er ein folgenschweres Risiko ein: nämlich später die Schadenshöhe nicht mehr beweisen zu können. Weil er beispielsweise beschädigte Bauteile der Haustechnik entfernt und entsorgt hat. Schlimmstenfalls kann das als Beweisvereitelung durch den Versicherungsnehmer, also den Geschädigten, bewertet werden.
Die Freigabe zur Reparatur bedeutet nämlich nicht automatisch, dass die Versicherung die Schadenskosten auch übernimmt: „Die sogenannte Freigabe bedeutet nur, dass der Versicherer keine Einwände hat, wenn der Versicherungsnehmer mit der Reparatur beginnt“ betont der Rechtsanwalt. Aber: „Weil die Freigabe durch den Versicherer diese Beweisvereitelung geradezu provoziert, urteilte ein Gericht(1), dass nach der Freigabe die Pflicht zum Schadensbeweis dem Versicherungsnehmer nicht mehr zumutbar sei. Dies sei eine Folge der fehlerhaften Information durch den Versicherer.“
Versicherungen seien nämlich zu einer Beratung verpflichtet, wenn Versicherte diese erkennbar benötigen. Werde daher der Geschädigte nicht über die für ihn nachteiligen Folgen der Freigabe informiert, hat der Versicherer den Schwarzen Peter: weil er eben die Beratungspflicht verletzt habe.
(1) Urteil des OLG Saarbrücken vom 19. 09. 2012, (5 U 68/12-9)