SHK-Systemtechnik

Abschottungssysteme und Mischinstallationen in Verbindung mit Hausabfluss-Systemen (Teil 1)

Dienstag, 14.10.2014

Seit Januar 2013 haben sich die Voraussetzungen und Inhalte von Verwendbarkeitsnachweisen (abZ) in Verbindung mit Mischin­stallationen, z. B. Fallstränge/ Kellerleitungen aus SML und Anschlussleitungen aus Kunststoff (B1 / B2), geändert.

Gemäß MLAR 2005 / LAR ist der Einbau von durchgängigen nichtbrennbaren und brennbaren Hausabflusssystemen über Verwendbarkeitsnachweise (abP / abZ) bzw. „Erleichterungen“ geregelt. Für die Abschottung von Mischinstallationen aus SML mit einer brennbaren Anschlussleitung (B1 / B2) oberhalb einer Geschossdecke (F 30 – F 90) gab es bis zum 31. Dezember 2012 die Möglichkeit eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP).

Übersicht der möglichen Installationsvarianten in Verbindung mit den diversen Abschottungssystemen
Quelle: Lippe
Bild 1 AB: Übersicht der möglichen Installationsvarianten in Verbindung mit den diversen Abschottungssystemen. A = nichtbrennbares SML-Hausabflusssystem (A) 1), B = brennbares Hausabflusssystem (B1 / B2) 2). 1) = Verwendbarkeitsnachweis der Abschottung über abP. 2) = Verwendbarkeitsnachweis der Abschottung über abZ
Übersicht der möglichen Installationsvarianten in Verbindung mit den diversen Abschottungssystemen
Quelle: Lippe
Bild 1 CD: Übersicht der möglichen Installationsvarianten in Verbindung mit den diversen Abschottungssystemen. C = Mischinstallation nichtbrennbare Fallstränge (A) und brennbare Anschlussleitungen (B1 / B2) 2). D = nichtbrennbares SML-Hausabflusssystem (A) 3). 2) = Verwendbarkeitsnachweis der Abschottung über abZ. 3) = Verwendbarkeitsnachweis der Abschottung wird über MLAR 2005, Abschnitt 4.3 „Erleichterungen“ geführt.

Aus diversen installationstechnischen Gründen wurden in zunehmender Weise auch Anschlussleitungen aus Kunststoff (B1 / B2) unterhalb der Geschossdecken (F 30 - F 90) an die SML-Leitungen angeschlossen.

Im Brandfall brennen diese brennbaren Anschlussleitungen kurzfristig weg und geben dadurch eine „Entrauchungsöffnung“ über die Fallleitung frei, was im Brandfall zu einer erheblichen Strömung der heißen Rauchgase in den über Dach entlüfteten Fallleitungen führt. Dies wiederum kann im Extremfall zur Entzündung von brennbaren Installationen innerhalb der nicht klassifizierten Schachtverkleidung bzw. im Bereich Dachboden an in der Nähe der Dachentlüftungsleitung gelagerten brennbaren Stoffen führen.

Beschreibung der Abschottungsvarianten für die Installationsvarianten A bis D

Die Abschottungsvarianten können den Installationsvarianten gemäß Bild 1 zugeordnet werden.

R 90-Abschottungssystem an nichtbrennbaren Hausabflusssystemen gemäß dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP – Beispiel Rockwool Conlit)
Quelle: Lippe
R 90-Abschottungssystem an nichtbrennbaren Hausabflusssystemen gemäß dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP – Beispiel Rockwool Conlit)
R 90-Abschottungssystem für brennbare Hausabflusssysteme gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ)
Quelle: Lippe
R 90-Abschottungssystem für brennbare Hausabflusssysteme gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ)
R 90-Abschottungssystem für Mischinstallationen gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ – Beispiel Doyma)
 
Quelle: Lippe
R 90-Abschottungssystem für Mischinstallationen gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ – Beispiel Doyma)  
Leitungsdurchführung / -abschottung auf Grundlage der MLAR 2005 / LAR, Abschnitt 4.3 „Erleichterungen“. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Anschlussleitung unterhalb der Geschossdecke (F 30 - F 90) nur in nichtbrennbarer Qualität ohne Übergänge auf brennbare Anschlussleitungen auszuführen ist
Quelle: Lippe
Leitungsdurchführung / -abschottung auf Grundlage der MLAR 2005 / LAR, Abschnitt 4.3 „Erleichterungen“. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Anschlussleitung unterhalb der Geschossdecke (F 30 - F 90) nur in nichtbrennbarer Qualität ohne Übergänge auf brennbare Anschlussleitungen auszuführen ist

Um dieses reale Gefahrenrisiko bei Mischinstallationen insgesamt zu beseitigen, wurde vom DIBt-Berlin per 1. Januar 2013 die teilweise fehlende baurechtliche Regelung für Mischinstallationen (Anschluss ober- und unterhalb der feuerwiderstandfähigen Geschossdecke) durch die Schaffung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) für diese Installationsart geregelt. Alle bisherigen 
Regelungen für die „alte Form der Mischinstallation“ sind seit 1. Januar 2013 nicht mehr gültig.

Zur Klarstellung der Planungs- und In­stallationsanforderungen für die Abschottung von Hausabflusssystemen hat der Unterzeichner die folgenden Beschreibungen als Leitfaden zur Verwendung der Abschottungssysteme zusammengestellt.Der Planer und Fachinstallateur muss auf Grundlage der projektspezifischen Anforderungen die am besten geeignete Installationsvariante im Einzelfall auswählen. In Abb. 1 wird eine grafische Übersicht der möglichen Installationsvarianten in Verbindung mit den diversen Abschottungssystemen dokumentiert.

Beschreibung der Abschottungsszenarien im Brandfall

In den folgenden Abbildungen wird der Brandfall in einem der Geschosse dargestellt. Dabei ist es wichtig, die Bewertung der Anschlussleitungen ober- und unterhalb der Geschossdecke (F 30 – F 90) vorzunehmen. In keinem Fall darf es zu einer Abströmung von heißen Rauchgasen über den Fallstrang zur Dachentlüftung kommen. Um dies eindeutig auch in den Brandversuchen praxisgerecht prüfen zu können, wurden im Rahmen der DIN EN 1366-3 die in den Abbildungen 3 A bis D 
definierten Anforderungen getroffen.

Begriffsdefinition zur Prüfanordnung:

c = „capped“ (Rohr wird mit einer Kappe im Brandversuch geschlossen)

u = „uncapped“ (Rohr bleibt im Brandversuch offen)

Variante A – EI 90 c/u für nichtbrennbare Rohre
Quelle: Lippe
Variante A – EI 90 c/u für nichtbrennbare Rohre. Prüfanordnung: c = im Ofen geschlossen, u = außenhalb des Ofens offen

Bei Variante A besteht durch die durchgängigen nichtbrennbaren Rohre ein Raumabschluss. Die brandschutztechnisch wirksame Dämmung reduziert die Temperaturweiterleitung gemäß den Vorgaben der Norm, so dass die zulässige Temperaturerhöhung von durchschnittlich 140 K bzw. von 180 K in der Spitze auf der dem Brand abgewandten Seite nicht überschritten wird.

Variante B – EI 90 u/u für brennbare Rohre
Quelle: Lippe
Variante B – EI 90 u/u für brennbare Rohre. Prüfanordnung: u = im Ofen offen, u = außerhalb des Ofens offen

Bei Variante B brennen die Rohre im Brandraum ab. Die Brandschutzmanschette schäumt durch die Temperaturen im Brandraum ab ca. 160°C auf und verhindert das Strömen von heißen Rauchgasen und damit die Zerstörung der Rohre im nächsten Geschoss gemäß den Vorgaben der Norm, so dass die zulässige Temperaturerhöhung von durchschnittlich 140 K bzw. von 180 K in der Spitze auf der dem Brand abgewandten Seite nicht überschritten wird.

Variante C – EI 90 u/u (Beispiel Doyma mit nicht klassifizierter Schachtverkleidung)
Quelle: Lippe
Variante C – EI 90 u/u (Beispiel Doyma mit nicht klassifizierter Schachtverkleidung). Prüfanordnung: u = im Ofen offen, u = außerhalb des Ofens offen

Bei Variante C gelten die Regeln wie bei Variante A. Der in Variante C fehlende Raumabschluss im Bereich der brennbaren Anschlussleitung (B1 / B2) wird über die Brandschutzmanschette am Übergang der nichtbrennbaren Fallleitung zu der brennbaren Anschlussleitung sichergestellt.

Im Brandfall verschließt die Brandschutzmanschette am Übergang der nichtbrennbaren Fallleitung zu der brennbaren Anschlussleitung den Abzweig. Dadurch wird das Einströmen von heißen Rauchgasen sicher verhindert.

Die verwendete Körperschalldämmung im Deckendurchbruch muss im Rahmen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) beschrieben werden. Abweichende Dämmstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Variante D – ohne Klassifizierung im Sinne eines Verwendbarkeitsnachweises (abP / abZ). Die Verwendung erfolgt auf Grundlage der MLAR 2005 / LAR, Abschnitt 4.3. „Erleichterungen“
Quelle: Lippe
Variante D – ohne Klassifizierung im Sinne eines Verwendbarkeitsnachweises (abP / abZ). Die Verwendung erfolgt auf Grundlage der MLAR 2005 / LAR, Abschnitt 4.3. „Erleichterungen“

Das Wort „Erleichterung“ bedeutet im baurechtlichen Sinn der MLAR 2005/ LAR eine „Erleichterung“ beim Nachweis der brandschutztechnischen Qualität keine spezifischen Brandprüfungen keine Übereinstimmungserklärungen keine Typenschilder

Hinweis

Die MLAR 2005 / LAR, Abschnitt 4.3, muss jedoch zwingend eingehalten werden. Auf die maximalen Durchmesser d ≤ 160 mm der nichtbrennbaren Hausabflussrohre, die Mindestlängen der nichtbrennbaren Rohre und Dämmungen und die Mindestabstände zu anderen Abschottungen / Leitungen ist zwingend zu achten. Es dürfen keine Übergänge auf Kunststoff in der Fallleitung und unterhalb von Geschossdecken (F 30 – F 90) angeordnet werden. Weiterhin dürfen ausschließlich Rapid-Verbinder oder gleichwertig verwendet werden.

Bei den Brandprüfungen auf Grundlage der DIN EN 1366-3 sind auf Grundlage der ETB-Kurve die maximalen Temperaturen an den Rohren / Dämmungen auf der dem Brand abgewandten Seite nachzuweisen. Werden diese Grenzwerte nicht überschritten, kann ein Verwendbarkeitsnachweis (abP / abZ) beantragt werden Bei den „Erleichterungen“ muss dieser Nachweis nicht geführt werden. In dem Fall müssen die Vorgaben der MLAR 2005/ LAR, Abschnitt 4.3, vom Ersteller der Leitungsdurchführung zwingend beachtet werden.

Zusammenfassung Teil 1

Den Ausführungen kann entnommen werden, dass allein bei der brandschutztechnischen Systemfestlegung für ein einfaches Hausabflusssystem eine hohe Komplexität, insbesondere bei der Mischinstallation „Variante C“ entstehen kann.

Bei Umsetzungsproblemen sollten immer die Hersteller der verwendeten Abschottungssysteme angesprochen werden. In Teil 2 dieses Fachartikels werden für die Variante C „Mischinstallationen“ unterschiedliche Lösungen verschiedener Hersteller in einer vergleichbaren grafischen Darstellung einschließlich einer beispielhaften Abstandsregel vorgestellt.

www.mlpartner.de

Von Manfred Lippe
Beratender Ingenieur ML Consultant
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