Abschotten? Nicht ohne „aBG“!

„Laute“ Brandschutzabnahmen

Montag, 16.07.2018

Immer häufiger geraten Gutachter und Installateure lautstark aneinander – bei der Brandschutzabnahme im Neubau. Zankapfel ist eine ganz bestimmte Richtlinie zur Abschottung von Mischinstallationen. Die ist in der täglichen Praxis auf der Baustelle noch nicht so richtig angekommen…

Manches im Leben braucht eine Weile, bis es sich allgemeiner Aufmerksamkeit erfreut. Aus dem Schatten ans Licht rückt derzeit eine schon vor fünf Jahren in Kraft getretene Richtlinie. Indirekt bemerkbar macht sie sich vermehrt bei Brandschutzabnahmen auf Baustellen – als mitunter lautstarker Disput zwischen Gutachter und Fachhandwerker.

Besagte Richtlinie betrifft die brandschutztechnische Abschottung von Leitungsdurchführungen bei Mischinstallationen. Die sind heutzutage aus vielerlei Gründen bei haustechnischen Versorgungsleitungen vorherrschend: In Neubauten liegt der Anteil „gemischt installierter“ Rohrleitungswerkstoffe bei 95 Prozent. In der Regel werden in den Schächten und im Keller Trinkwasserleitungen und Heizungsrohre aus diversen Metallen installiert, die Anbindung in den einzelnen Etagen hingegen besteht aus Kunststoff.

Szenen einer Brandschutzabnahme (mit zwinkerndem Auge…): Mit aBG muss es nicht soweit kommen…
Quelle: pexels
Szenen einer Brandschutzabnahme (mit zwinkerndem Auge…): Mit aBG muss es nicht soweit kommen…

Wichtige Anforderung an Abschottung

Führen solche Leitungssysteme durch feuerwiderstandsfähige Decken und Wände, gelten für deren Abschottung ganz spezielle bauordnungsrechtliche Anforderungen. Die beschreibt die seit Januar 2013 wirksame Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Zentraler Punkt ist die „allgemeine Bauartgenehmigung“ (aBG): Sie weist nach, dass das komplette Ensemble der Leitungsdurchführung bei Mischinstallationen für die brandschutzrelevante Abschottung verwendbar ist. Allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) reichen für den Nachweis der Verwendbarkeit keinesfalls mehr aus. Ebenso wenig wie der Verweis auf die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR).

Während nun Gutachter bei der brandschutztechnischen Abnahme mehr und mehr auf die Einhaltung dieser Richtlinie des DIBt achten und auf die aBG bestehen, hat sich das bei den SHK-Handwerkern noch nicht so richtig rumgesprochen – was bei der brandschutztechnischen Abnahme dann zu den eingangs erwähnten „Disputen“ führt.

Eine typische Mischinstallation: Rohrleitungen aus diversen Werkstoffen.
Quelle: Viega
Eine typische Mischinstallation: Rohrleitungen aus diversen Werkstoffen.

Generell gilt: Mischinstallationen erfordern eine klassifizierte Abschottung. Die ausschließlich dafür zulässigen Verwendbarkeitsnachweise sind eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG).

Was ist nun praxisgerecht, aus Sicht des Fachplaners und des Fachhandwerkers? Der Hersteller für Installationstechnik Viega hat das per empirischer Befragung ermittelt:

  • Kombinierte Belegung mit allen Leitungsgruppen (Kabel, brennbare Rohre, nichtbrennbare Rohre);
  • hohe Belegungsdichte mit Nullabstand;
  • einfache und damit rechtssichere Handhabung;
  • möglichst wenig unterschiedliche Produkte, die zu einer Bauart montiert werden müssen, sowie
  • günstige Materialkosten.

Um „lautstarke Dispute“ zu vermeiden, sollten Planer und Installateure von vornherein auf eine richtlinienkonforme und abnahmesichere Brandschutzlösung achten…

Durch das geänderte Bauordnungsrecht ändern sich auch die Begriffe für die Verwendbarkeitsnachweise.
Quelle: Viega
Durch das geänderte Bauordnungsrecht ändern sich auch die Begriffe für die Verwendbarkeitsnachweise.

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