Fazit
Bei der Bauabnahme zeichnet der Handwerksunternehmer verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung eines mängelfreien Werkes. Gefordert ist auch, dass die baurechtlichen Schutzziele eingehalten werden und für die entsprechenden Lösungen die jeweiligen Anwendbarkeits- und Verwendbarkeitsnachweise vorhanden sind. Nach novelliertem Bauordnungsrecht wird nun deutlicher zwischen Bauarten (Musterbauordnung § 16 a) und Bauprodukten (MBO §§ 16 b bis 25) unterschieden. Daher erteilt das DIBt nur noch für Bauprodukte allgemein bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) und neu für Bauarten allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG).
Um sich mühsame und kostenintensive Wege für Einzelnachweise zu ersparen, ist der Handwerksunternehmer gut beraten, wenn er sich für die Gebäudetechnik einer geprüften Systemtechnik bedient, für die der Hersteller bereits alle relevanten Nachweise erbracht hat.
Geberit Quattro
Komplettsystem für Installationsschächte mit Feuerwiderstand I 30 und I 90 für wirtschaftliche und sichere Sanitärinstallationen erfüllt neueste Anforderungen:
- Bauart zum Errichten von Installationsbauteilen vom Typ „Geberit Quattro 30“ für eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten: aBG Nummer Z-19.30-2206.
- Bauart zum Errichten von Installationsbauteilen vom Typ „Geberit Quattro 90“ für eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten: aBG Nummer Z-19.30-2207.
Die grundlegenden Bauprodukte sind an der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) zu erkennen. Sie trägt die Bezeichnung „Bauprodukte für feuerwiderstandsfähige Installationsbauteile Geberit Quattro...“, abZ Nummer Z-41.90-708.
Möglich sind zudem vorgefertigte feuerwiderstandsfähige Installationsschächte gemäß „I 30/I 90“, die Geberit in Übereinstimmung mit der abZ und aBG herstellt und dies durch Ü-Kennzeichnung deutlich macht.