Trinkwasserhygiene

EU-Trinkwasserrichtlinie – und was gilt jetzt zertifizierungsmäßig wie?

Samstag, 14.09.2024

Produkte, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, müssen der gültigen Trinkwasserordnung entsprechen.

Das Bild zeigt den Grenzübergang am Rhein.
Quelle: Eckhard Martin
Europa wächst zusammen. Am Grenzübergang am Rhein genauso wie bei der Trinkwasserhygiene; also zumindest bei den Richtlinien zum Erhalt derselben.

Dies kann durch einen akkreditierten Zertifizierer bestätigt werden. In Deutschland ist dies nur die DVGW CERT GmbH, eine 100%ige Tochter des DVGW e.V. So das geltende Rechtsverständnis in diesem unserem Lande. Jetzt kommt die EU-Trinkwasserrichtlinie mit einheitlichen Mindestanforderungen. Und wonach richtet man sich nun, als Hersteller? Oder als Installateur, der sein Werk abnahmefähig machen muss?

Das Bild zeigt das Logo der DVGW CERT GmbH.
Quelle: DVGW CERT GmbH

Für die DVGW CERT GmbH hat Sara Hamidache den aktuellen Stand der Richt­linien und der geltenden Regelungen während der Übergangsphasen zusammengefasst:

„Die EU-Trinkwasserrichtlinie, offiziell bekannt als Richtlinie (EU) 2020/2184, wurde am 16. Dezember 2020 verabschiedet. Sie beschreibt europäische einheitliche Mindestanforderungen, um sicherzustellen, dass Trinkwasser keine Mikroorganismen, Parasiten oder schäd­lichen Stoffe enthält, welche die menschliche Gesundheit gefährden könnten. Bisher ist dies national so geregelt, dass das Umweltbundesamt (UBA) auf Basis des § 15 Trinkwasser­verordnung (TrinkwV) Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser durch drei verbindlich geltende materialspezifische Bewertungsgrundlagen (BWGL) festlegt. Das UBA empfiehlt auch die Zertifizierung und hat eine Empfehlung ‚Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygie­nischen Eignung von Produkten‘ publiziert. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die nationalen Regelungen. Das UBA wird daher bis zu diesem Zeitpunkt die Bewertungsgrundlagen noch fortschreiben.

Die aktuelle nationale Rechtslage wird ab dem 31. Dezember 2026 durch einen neuen EU-Rechtsrahmen abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt können die Bewertungsgrundlagen nicht mehr fortgeschrieben und dementsprechend nicht mehr für eine Bewertung genutzt werden. Produkte, für die bis zum 31. Dezember 2026 eine korrekte Konformitätsbestätigung auf Grundlage der UBA-Bewertungsgrundlagen ausgestellt wurde, müssen ab dem 31. Dezember 2032 nach dem europäischen Verfahren zertifiziert sein. Falls diese Produkte in der Übergangszeit noch nicht nach dem europäischen Verfahren zertifiziert sind, gelten die nationalen Anforderungen für diese Produkte weiter. Aus diesem Grund wird das UBA die Bewertungsgrundlagen erst zum 31. Dezember 2032 zurückziehen.

Handelt es sich jedoch um Produkte, die ab dem 31. Dezember 2026 erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen diese nach dem europäischen Verfahren zerti­fiziert und gekennzeichnet sein. Dafür dürfen solche Produkte in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten verwendet werden.

Spätestens ab dem 31. Dezember 2032 dürfen Produkte, die für den Kontakt mit Trinkwasser bestimmt sind, nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den europäischen Anforderungen gerecht werden und ent-sprechend gekennzeichnet sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird mittels Marktüberwachung gewährleistet.

Das Bild zeigt das Logo, der für Kontakt in Trinkwasserinstallationen zugelassenen Produkte.
Quelle: DVGW CERT GmbH
Unter diesem Label künftig EU-weit vereint: die für Kontakt in Trinkwasserinstallationen zugelassenen Produkte.

Gemäß dem 5. Rechtsakt der europäischen Regelung gilt eine Zertifizierungspflicht für Produkte, die aus endgültigen Mate­rialien und Werkstoffen bestehen und für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehen sind. Hinsichtlich baustellenseitig hergestellter Produkte ist diese Zertifizierung nicht darstellbar, da die endgültigen Materialien und Werkstoffe erst auf der Baustelle gefertigt werden. Aufgrund dessen wird das UBA zu einem späteren Zeitpunkt darüber informieren, wie der Nachweis der hygienischen Eignung von baustellenseitig hergestellten Produkten zu führen ist. Die Zertifikate sind von Zertifizierungsstellen auszustellen und können frühestens ab dem 31. Dezember 2026 erteilt werden, da die Rechtsakte erst ab diesem Datum in Kraft treten.

Das UBA empfiehlt, nationale Zertifikate so bald wie möglich in neue EU-Zertifikate zu überführen. Ein solches Vorgehen verringert das Risiko, dass kurz vor Ende der Übergangszeit ein Bearbeitungsstau bei den Zertifizierungsstellen entsteht und nicht alle gewünschten EU-Zertifikate rechtzeitig vorliegen.“

Weiterführende Informationen: https://www.dvgw-cert.com/

Von Eckhard Martin
Chefredaktion SanitärJournal

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