Etwa 95 Prozent aller Rohrleitungsinstallationen in Gebäuden sind, nach groben Schätzungen, sogenannte Mischinstallationen. Als solche direkt...
Etwa 95 Prozent aller Rohrleitungsinstallationen in Gebäuden sind, nach groben Schätzungen, sogenannte Mischinstallationen. Als solche direkt...
...erkennbar ist beispielsweise die Kombination von nicht brennbaren Steigleitungen für Trinkwasser aus Kupfer oder Edelstahl mit angeschlossener Etagenverteilung aus Kunststoffrohr. Aber es gibt auch viele „Sonderfälle“, die nicht so offensichtlich sind. Trotzdem gilt die Vorgabe des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), dass Mischinstallationen eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder aber eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) als Verwendbarkeitsnachweis benötigen. Hintergrundwissen zu dieser Vorgabe hilft Fachplanern und Fachhandwerkern auf der (abnahme)sicheren Seite zu bleiben.
Die neugefasste Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) stellt in den Grundanforderungen, die ein Bauwerk in puncto Brandschutz zu erfüllen hat, klar: „Teile baulicher Anlagen sind raumabschließend, wenn […] der Raumabschluss auch im Bereich von Verbindungen und Anschlüssen zu angrenzenden Teilen baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt ist und wenn auf der brandabgewandten Seite keine Rauchentwicklung und kein Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen zu verzeichnen ist“ [1].
Ein Wärmeübergang sowie das Risiko der Rauchentwicklung auf der brandabgewandten Seite mit einem Sekundärbrand als Folge, ist bei Mischinstallationen möglich: In einem Brandraum erhitzen sich Rohrleitungen aus Metall bekanntlich stark und leiten die Wärme durch den Raumabschluss in den angrenzenden Brandabschnitt. Sind dort Kunststoffleitungen angeschlossen, können die hohen Temperaturen hier eine sogenannte Pyrolyse auslösen. Dabei verdampfen Teile des Kunststoffes und bilden selbstentzündliche Pyrolysegase. Die Abschottung einer Mischinstallation als Bauart muss das jedoch nachweislich, analog zur vorgegebenen Feuerwiderstandsfähigkeit des Raumabschlusses, zuverlässig verhindern.
In der Praxis findet die regelkonforme Abschottung von Mischinstallationen gemäß einem Verwendbarkeitsnachweis allerdings immer noch sehr wenig Beachtung. Das hat vor allem zwei Gründe:
Viele Rohrleitungskombinationen werden nicht als Mischinstallationen erkannt.
Oft wird argumentiert, der Übergang von der Metallleitung auf die Kunststoffleitung müsse nur weit genug vom Raumabschluss entfernt erfolgen, um das Auflösen der angeschlossenen Kunststoffrohre durch weitergeleitete hohe Brandtemperaturen zu verhindern.
Das DIBt hat mehrfach betont, dass klassifizierte Abschottungen an Mischinstallationen als Verwendbarkeitsnachweis einer Bauartgenehmigung bedürfen. Beispielsweise heißt es in dem jetzt neu eingerichteten „Informationsportal Bauprodukte und Bauarten“ auf der Internetseite des DIBt: „Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig brennbare Kunststoffrohre angeschlossen werden (sog. Mischinstallationen), liegen keine anerkannten Prüfverfahren nach DIN 4102-11:1985-12 oder abschließende technische Regeln vor. Deshalb können hierfür keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse erteilt werden. Der Anwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen an solchen Mischinstallationen ist eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)“ [2].
Pauschale Annahmen, in welcher Entfernung zu einer Leitungsdurchführung durch einen Raumabschluss der Übergang von Metall- auf Kunststoffleitung gefahrlos sein mag, sind somit kein Ersatz für eine geprüfte und klassifizierte Abschottung. Deswegen ist in nahezu allen Fällen, in denen brennbare und nicht brennbare Leitungsmaterialien in Kombination installiert werden, eine Abschottung mit aBG erforderlich (siehe Kasten: „Was steht in einer aBG?“) oder eine vBG (vorhabenbezogene Bauartgenehmigung, vormals Zustimmung im Einzelfall). Hier ein paar häufige, in der Praxis aber zumeist weniger offensichtliche Beispiele für Mischinstallationen…
Typisch ist beispielsweise die Installation von Systemarmaturen nahe dem Steigestrang aus Metallrohr. Im Anschluss an die Systemarmatur wird die Stockwerkverteilung dann mit Kunststoffrohr weitergeführt. Ventile oder Absperrarmaturen können jedoch nicht pauschal als „thermische Entkoppler“ von hohen Brandtemperaturen angenommen werden. Ganz im Gegenteil: Häufig sind Armaturen mit einer brennbaren Dämmung verkleidet. Damit erhöht sich an dieser Stelle sogar die Brandlast.
Daher gilt auch für diese Installationsvariante Folgendes: Erfolgt der Werkstoffübergang von Metall auf Kunststoff im Anschluss an eine Systemarmatur, so handelt es sich um eine Mischinstallation. Für dieses Leitungssystem ist eine aBG oder vBG erforderlich. Dieser Verwendbarkeitsnachweis schließt dann die Systemarmatur ein. Unabhängig von der Entfernung zum Steigestrang gilt das auch, wenn die Systemarmatur auf dem Rohfußboden installiert wird, beispielsweise für die Trinkwasserverteilung hinter einer Vorwand oder unter einem Systemboden.
Vermieter von Wohnraum sind gemäß Heizkostenverordnung verpflichtet, Warmwasser verbrauchsgerecht abzurechnen [3]. Die meisten Landesbauordnungen schreiben aus dem gleichen Grund darüber hinaus den Einbau von Kaltwasserzählern vor. Erfolgt im Anschluss an die Zählereinheit ein Wechsel des Rohrleitungsmaterials von Metall auf Kunststoff, handelt es sich dabei wiederum um eine Mischinstallation. Es ist somit zu prüfen, ob ein Verwendbarkeitsnachweis vorliegt, der den Einbau von Wohnungswasserzählern umfasst. Viega hat daher seine „Easytop-UP“-Wohnungswasserzählereinheit als Bestandteil des Viega-Mischinstallations-Brandschutzsystems erfolgreich geprüft. So lassen sich Rohrwerkstoffwechsel der Viega-Metallrohrsysteme im Strang auf die Kunststoffrohrleitungssysteme „Raxofix“ oder „Sanfix Fosta“ in der Stockwerksleitung auch mit Zähl-, Mess- und Absperreinrichtungen sicher herstellen.
Auf der Entsorgungsseite achten Planer und Fachhandwerker in der Regel zwar schon von sich aus sehr genau auf eine regelkonforme Abschottung – zum Beispiel bei Abwasserleitungen, die häufig aus nicht brennbaren SML- und brennbaren Kunststoffrohren bestehen. Dass die gleichen Prinzipien aber auch für Versorgungsleitungen gelten, ist weniger bekannt und führt immer häufiger zu Problemen bei der Brandschutzabnahme.
Viega hat schon vor einiger Zeit ein umfangreiches Brandschutzsystem für Mischinstallationen von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie anderer Anwendungen entwickelt. Gemäß dem technischen Baufortschritt und mit Blick auf weitere Vereinfachungen auf dem komplexen Gebiet des baulichen Brandschutzes ergänzt Viega dieses System stetig um neue geprüfte Installationsvarianten. Die „Viega Anwendungstechnik für den Brand-/Schallschutz 08/2019“ dokumentiert auf rund 440 Seiten mit vielen Grafiken, Tabellen und Erläuterungen dieses universelle Brandschutzsystem. Das Buch kann kostenlos im PDF-Format unter www.viega.de/service/downloads heruntergeladen oder per E-Mail an info@viega.de als Druckexemplar angefordert werden.
Literatur
[1] Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MV V TB), Ausgabe August 2017, A 2.1.3.3 Anforderungen an den Raumabschluss im Brandfall/A 2.1.3.3.1 Allgemeines. [2] dibt.de/de/bauprodukte/informationsportal-bauprodukte-und-bauarten/produktgruppen/bauprodukte-detail/bauprodukt/rohrabschottungen-kabelabschottungen-kombiabschottungen/ [3] Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV, Stand 05.10.2009, § 4, Abs. 1.
Der Begriff allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) verdeutlicht bereits den hohen Detaillierungsgrad von Verwendbarkeitsnachweisen für Abschottungen. Da eine Bauart das Ergebnis des Zusammenbaus verschiedener Bauprodukte ist, gibt eine aBG exakt vor, welche Fabrikate wie kombiniert werden dürfen. Hier exemplarisch Auszüge aus der aBG Nr. Z-19.53-2258 „Abschottung für Rohrleitungen aus Metall mit Anschlussleitungen aus Kunststoff‚ Viega Mischinstallation Versorgung“:
Beschaffenheit der Streckenisolierung aus Mineralwollrohrschalen, bezogen auf das Fabrikat „Rockwool 800“;
Material und Stärke der Decke beziehungsweise Öffnung, in die diese Rohrabschottung eingebaut werden darf, hier: feuerbeständige Decke aus Beton bzw. Stahlbeton oder Porenbeton, Bauteildicke ≥ 150 mm;
maximale Fugenbreite, die in der Deckenöffnung verfüllt werden darf, hier 170 mm;
Mindestabstand zu anderen Abschottungen oder Öffnungen, hier ≥ 0 mm (gemäß Viega Abschottungssystem nach abP P-2400/003/15-MPA BS);
Mindestabstand zwischen Rohrabschottungen der gleichen Bauart, hier ebenfalls ≥ 0 mm;
zugelassene Rohrleitungen für diese Bauart der Rohrabschottung, hier die Fabrikate „Viega Profipress“ (Kupferrohre), „Viega Sanpress/Sanpress Inox“ (Edelstahlrohre), „Viega Prestabo“ (Stahlrohre), „Viega Megapress“ (Stahlrohre) sowie Mehrschichtverbundrohre der Fabrikate „Viega Raxofix“, „Viega Sanfix Fosta“ und Viega „Raxinox“;
zugelassene Verbinder zum Anschluss der Stockwerksleitungen, hier Viega Pressverbinder und Viega Einsteckstücke;
zugelassene Halterungen zur Befestigung der Rohre, hier nicht brennbare Halterungen;
Länge der Streckenisolierung der Strangrohrleitungen;
Länge der Streckenisolierung der Abzweige und Anschlussleitungen.
Bei Abweichungen ohne Prüfnachweis von diesem Verwendbarkeitsnachweis – beispielsweise indem Bauteile anderer Hersteller genutzt werden – erlischt gemäß dem Bauordnungsrecht die Gültigkeit der aBG.
Dienstag, 07.01.2020