Die Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen gehört heute zu den Standarduntersuchungen in vielen Trinkwasser-Installationen. Dennoch ergeben sich in der Praxis hierzu häufig Fragen.
Was sind systemische Legionellen-Untersuchungen gemäß TrinkwV?
Freitag, 24.07.2020
Klar definiert ist der rechtliche Rahmen, der von der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 3. Januar 2018 und einer zugehörigen Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 18. Dezember 2018 nach Anhörung der Trinkwasserkommission vorgegeben ist. Um in wichtigen Punkten eine weitere Vertiefung und mehr Klarheit zu bringen, sind nachfolgend ausgewählte Aspekte und Empfehlungen für den Planer und Fachhandwerker zusammengefasst.
Neue UBA-Empfehlung
Eine neue Empfehlung des Umweltbundesamtes war notwendig geworden, da die bisherige aus dem Jahr 2012 nicht mehr aktuell war. Die Empfehlung heißt etwas sperrig „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probenahme, Untersuchungsgang und Angabe der Ergebnisse“ (Bild 1). Sie kann kostenlos beim Umweltbundesamt heruntergeladen werden. Zielgruppen dieser Empfehlung sind Probenehmer, Gebäudebetreiber, Untersuchungsstellen und Gesundheitsämter. Dennoch enthält sie auch einige wichtige Aspekte für Fachplaner und Fachhandwerker, die zu berücksichtigen sind.
Systemisch ist orientierend!
Die neue UBA-Empfehlung bezieht sich ausschließlich auf die Trinkwasserverordnung. Der neue Paragraf 14 b TrinkwV „Untersuchungspflichten in Bezug aus Legionella spec.“ führt folgendes aus: „Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen“. Bei Kennern des DVGW-Arbeitsblattes W 551 führt die Bezeichnung „systemisch“ manchmal zu Irritationen, was damit gemeint sein könnte.
Dies klärt die vorherige und erneut auch die neue aktuelle UBA-Empfehlung. „Systemisch“ im Sinne der TrinkwV bedeutet folgendes: „Die systemische Untersuchung gemäß §14b TrinkwV entspricht einer orientierenden Untersuchung, wie sie im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben ist.“
Demnach geht es bei diesen „systemischen“ Untersuchungen gemäß TrinkwV nicht darum, ob an jeder lokalen Entnahmestelle die Anzahl von Legionellen unter dem technischen Maßnahmenwert liegt, sondern ob die Trinkwasser-Installation als „System“ in den zentralen Teilen „wie der Trinkwassererwärmung, Verteilern, Steigsträngen oder Zirkulationsleitungen“ einwandfreies Trinkwasser liefert.
Warum „systemische“ Untersuchungen?
Durch systemische Untersuchungen gemäß TrinkwV soll herausgefunden werden, ob zentrale Teile der Installation kontaminiert sind. Die Begründung hierfür ist, dass diese einen Einfluss auf eine größere Anzahl von Entnahmestellen in einem Gebäude haben. Es soll also gezeigt werden, dass eine Trinkwasser-Installation bei einem „bestimmungsgemäßen Betrieb“ über alle Entnahmestellen gemäß VDI/DVGW 6023 einwandfreies Trinkwasser in der hohen Güte des Wasserversorgers liefern kann.
Nicht im Geltungsbereich der systemischen Untersuchung gemäß TrinkwV sind einzelne Entnahmestellen, die zum Beispiel durch eine zu geringe Nutzung kontaminiert sind. Denn diese haben nur einen begrenzten Einfluss auf benachbarte Entnahmestellen oder Teile der Trinkwasser-Installation. Sie sollen nur im Rahmen einer weitergehenden Untersuchung gemäß DVGW W 551 erfasst werden (Bild 2).
Pflicht zur Erstuntersuchung auf Legionellen
Grundsätzlich, aber noch ohne den Parameter „Legionellen“, forderte bereits die VDI/DVGW 6023 vom April 2013 im Kapitel 6.9.3 den Nachweis einer einwandfreien Trinkwasserbeschaffenheit. Sie soll an repräsentativen endständigen Stellen einer Trinkwasser-Installation unmittelbar nach deren Befüllung nachgewiesen werden. Als Parameter werden benannt: Koloniezahlen bei 22 und 36 °C, Escherichia coli, coliforme Bakterien, Clostridium perfringens sowie in Gebäuden mit medizinischen Einrichtungen auch Pseudomonas aeruginosa. Es wird nachfolgend ausgeführt, warum eine Erweiterung dieses Untersuchungsumfanges auf Legionellen sinnvoll ist. Zunächst aber zurück zur TrinkwV: Die TrinkwV vom 3. Januar 2018 fordert im § 14b die Erstuntersuchung auf Legionellen in Gebäuden, in denen Trinkwasser im Rahmen einer „öffentlichen oder gewerblichen“ Tätigkeit abgegeben wird und in denen eine Großanlage gemäß DVGW W 551 vorhanden ist und Wasser vernebelt wird. Es müssen also immer alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Dann ist in diesen Anlagen eine Erstuntersuchung auf Legionellen gemäß TrinkwV frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme notwendig (TrinkwV §14b (6)).
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