Von der Erhöhung des Kindergeldes über die neue CO2-Steuer bis hin zur Grundrente für Geringverdiener und dem Wegfall des Solidaritätszuschlages – das Jahr 2021 bringt viele neue Gesetze und Neuregelungen auf den Weg.
Was ändert sich 2021?
Das sollten Firmenchefs und Mitarbeiter wissen!
Mittwoch, 30.12.2020
Auch die SHK-Betriebe sind von einigen Änderungen direkt oder indirekt betroffen. Zum Beispiel vom gesetzlichen Mindestlohn. Er steigt im Jahr 2021 von 9,35 Euro brutto auf 9,50 Euro pro Stunde. Danach wird er in Halbjahresschritten bis Mitte 2022 auf 10,45 Euro erhöht. Die Mindestausbildungsvergütung pro Monat steigt ab Januar 2021 ebenfalls, und zwar auf 550 Euro.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung goes digital
Die Digitalisierung schreitet nicht nur in der SHK-Branche voran. Auch im Gesundheitswesen ist sie auf dem Vormarsch. Etwa in puncto Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wenn eine Arbeitskraft krank wird, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Mit dem komplizierten Papierweg soll ab Januar Schluss sein. Denn zukünftig schickt der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit dann online bei der Krankenkasse abrufen.
Höhere Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer
Und auch für die Handwerker, die mehr als 21 Kilometer zu ihrem Arbeitsplatz fahren müssen, hält das neue Jahr gute Nachrichten bereit: Die Pendlerpauschale steigt! Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen werden ab Januar steuerlich entlastet, denn die Pendlerpauschale steigt ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Grundrente wird eingeführt
Wer 2021 in Rente geht und eigentlich nur einen Anspruch auf eine geringe Rente hätte, darf sich ebenfalls freuen: die Grundrente wird eingeführt! Laut Gesetzentwurf sollen von dem vollen Zuschlag auf ihre selbst erarbeiteten Ansprüche diejenigen profitieren, die 35 Jahre an Versicherungszeiten nachweisen können. Einen verminderten Zuschlag sollen alle bekommen, die mindestens 33 Jahre vorweisen können. Aber Achtung: Obwohl die Grundrente ab dem ersten Januar gilt, wird sich die Auszahlung wegen des hohen Aufwands bei der Verwaltung wohl um Monate verzögern.
Hier ein Überblick zu den Änderungen.