Handwerker bleiben nicht mehr auf hohen Kosten sitzen - bei mangelhaftem Baumaterial. Und Architekten werden besser vor regresswütigen Bauherren „geschützt“: zwei Pluspunkte im neuen Bauvertragsrecht.
Vorteile für Handwerker und Architekten
Das neue Bauvertragsrecht (II)
Mittwoch, 19.09.2018
Die Reform des Baurechts bringt für Bauunternehmer und Handwerker positive, aber auch negative Auswirkungen. Das SanitärJournal berichtete hier. Für Erleichterung im Handwerk dürfte die neue Regelung zur Erstattung der Ein- und Ausbaukosten mangelhaften Materials beitragen. Auch Architekten werden gewissermaßen „entlastet“.
Handwerker bleibt nicht mehr auf Kosten sitzen
Eine wichtige, neue Regelung betrifft den Ersatz der Aus- und Einbaukosten bei mangelhaft geliefertem Baumaterial. Oftmals blieb der Handwerker (als Werkunternehmer) auf diesen Kosten sitzen. Bislang war der Lieferant aber „nur“ zum Ersatz mangelhaften Materials verpflichtet. Der neue Paragraf § 439 Abs. 3 BGB entlastet jetzt den Werkunternehmer. Ab sofort kann der Käufer mangelhaften Materials, in der Regel der Fachhandwerker, von seinem Lieferanten auch die Kosten für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Materials verlangen. Aber aufgepasst: Das gilt nur, wenn der Käufer, in der Regel der Handwerker, nichts von den Mängeln wusste.
Der Lieferant mangelhaften Materials kann wiederum den Hersteller mit diesen Kosten belasten, die kompletten Aufwendungen können (und sollen) also bis zum Verursacher des Mangels „durchgereicht“ werden.
Gewisse Entlastung für Architekten
Architekten müssen haftpflichtversichert sein, das schreibt ihre Berufsordnung vor. Bauunternehmer und Handwerker sind dazu nicht verpflichtet. Deshalb halten sich Bauherren haftungsrechtlich gerne an die Architekten bei Mängeln, für die Bauunternehmer und Architekten gleichermaßen verantwortlich sind, beispielsweise bei Überwachungsfehlern. Das geht jetzt nicht mehr ganz so einfach: Vorrangig ist jetzt die Nacherfüllung - der Bauherr muss dem Bauunternehmer zunächst eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Das soll eine vorschnelle Inanspruchnahme des Architekten verhindern, zumindest bei kleineren, zügig zu behebenden Mängeln.
Der Architekt wird allerdings „nur“ bei Überwachungsfehlern auf diese Weise entlastet. Handelt es sich um fehlerhafte Planung, kann der Bauherr den Architekten direkt angehen.
Kündigung aus wichtigem Grund
Das freie Kündigungsrecht nach BGB ändert sich durch die Reform nicht: Grundsätzlich kann jeder Auftraggeber und -nehmer jeden Werkvertrag jederzeit kündigen – bis zur Fertigstellung des Werkes. Neu ist die gesetzliche Normierung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund.
Alle Werkverträge können von beiden Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden – ohne Kündigungsfrist. Laut des neuen Paragrafen § 648a BGB liegt ein wichtiger Grund vor, „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.“
Ganz bewusst wurden konkrete Kündigungsgründe nicht festgelegt, um auch spezielle Einzelfälle berücksichtigen zu können.