Im Brandfall zählt die Weiterleitung entlang der Haustechnik zu den größten Risiken.
Vorbeugender Brandschutz vom Dach bis in den Keller
Mittwoch, 08.02.2023
Die im Baurecht formulierten Brandschutzziele stellen entsprechend hohe Anforderungen an die Planung von Objekten. Zu den Risikofaktoren gehören dabei natürlich auch die Rohre und Systeme der Wasserzu- und -ableitung. Daraus ergibt sich die besondere Verantwortung für die Entwässerungstechnik, Normen und baurechtliche Vorgaben.
Die baurechtlichen Vorgaben für den vorbeugenden Brandschutz finden sich in den einzelnen Landesbauordnungen (LBO). Demnach werden die verschiedenen Gebäudearten in fünf Gebäudeklassen eingeteilt und die Feuerwiderstandsdauer für die Decken im Gebäude sowie Anforderungen an die beim Bau von Gebäuden verwendeten Bauprodukte in Bezug auf das Brandverhalten festgelegt. Diese A-forderungen werden durch die als „bauaufsichtliche Benennung“ bezeichneten Begriffe nichtbrennbar, schwer entflammbar, normal entflammbar und leicht entflammbar charakterisiert. Die mit A1, A2, B1, B2 und B3 benannten Klassen werden auch als Baustoffklassen bezeichnet und durch Prüfungen nach DIN 4102-1 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ ermittelt.
Mit der Überarbeitung der Musterbauordnung (MBO) im Jahr 2016 wurde das geltende Bauordnungsrecht an die Grundaussagen des EuGH-Urteils von 2014 angepasst, um eine deutlichere Definition von Bauprodukten und Bauarten herbeizuführen. Eine Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten auf der Baustelle. Das heißt z. B., dass ein Ablaufkörper auf der Baustelle mit einem „ACO Fit-In“-Einbauset, einer Brandschutzkartusche und einem Aufsatzstück zusammengebaut wird und somit eine Bauart bezeichnet. Die Änderungen in der MBO lassen für Bauprodukte (Ablaufkörper etc.) nur eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) und für die Bauarten nur eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) als Nachweis zu. Für die Planung werden beide Dokumente benötigt, da geprüft werden muss, ob a) das Bauprodukt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Anwendungsfall besitzt und ob b) die allgemeine Bauartgenehmigung vorliegt, welche die Einbausituation abdeckt.
Der Verarbeiter wiederum benötigt nur die allgemeine Bauartgenehmigung, um die Einbausituation zu überprüfen. Da die Brandausbreitung entlang der Haustechnik eines der größten Risiken darstellt, verlangen insbesondere die Rohre und Leitungen besondere Aufmerksamkeit.
Konform zur Leitungsanlagen-Richtlinie können folgende Kombinationen mit klassifizierten Abschottungen umgesetzt werden:
• Nichtbrennbare Entwässerungsleitungen inklusive nicht brennbarer Anschlussleitungen und Abschottungen mit Allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis (AbP)/Allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (AbZ) und nichtbrennbare Bodenabläufe mit AbP/AbZ. • Brennbare Entwässerungsleitungen inklusive brennbarer Anschlussleitungen und Abschottungen mit AbZ und brennbare und nichtbrennbare Bodenabläufe mit AbZ. • Mischinstallationen, z. B. mit nichtbrennbaren Fallsträngen und brennbaren Anschlussleitungen und Abschottungen für Mischinstallationen mit AbZ sowie brennbare und nichtbrennbare Bodenabläufe mit AbZ.
Produktseitig erfolgt vorbeugender Brandschutz, beispielhaft beim Entwässerungspezialisten ACO Haustechnik, durch den Einsatz nicht brennbarer Materialen (Edelstahl und Gusseisen) sowie eine wirksame Methode der Leitungsunterbrechung im Brandfall: ACO-Brandschutzsets – verfügbar für Bodenabläufe sowie Abläufe für Parkdecks, Flachdächer und Duschrinnen – enthalten Intumeszenzmasse, die sich bei einer brandbedingten Temperatur von ca. 140 °C ausdehnt. Gleichzeitig schmelzen bei einigen Ausführungen die Distanzfüße unter dem gewölbten Deckel, wodurch bereits in einem frühen Stadium des Brandes der Durchschlag von Rauch behindert wird. Im weiteren Brandverlauf reagiert das Intumeszenzmaterial und der Ablaufstutzen wird damit vollständig verschlossen. Damit ist die Weiterleitung von Rauchgasen und Feuer durch das Rohrsystem zuverlässig unterbunden.
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