SHK-Systemtechnik

Vorbeugen ist besser als desinfizieren!

Mittwoch, 27.10.2021

Eine Option wäre eine temporär installierte Spülstation oder sogar die Nachrüstung einer solchen Lösung. Grundsätzlich sind für alle Maßnahmen an Anlagen entsprechende Nachweise an den Betreiber auszu­händigen.

Trinkwasserleitungen sind die Lebensadern von Gebäuden. Sie sind von den Verantwortlichen in einem technisch und hygienisch einwandfreien Zustand zu betreiben.
Quelle: DTS
Trinkwasserleitungen sind die Lebensadern von Gebäuden. Sie sind von den Verantwortlichen in einem technisch und hygienisch einwandfreien Zustand zu betreiben.

Wiederinbetriebnahmen nach Unterbrechung

Es ist ratsam, in hygienisch besonders sensiblen Liegenschaften, wie beispielsweise Schulen, Kindertagesstätten/Kindergärten etc., auch schon früher als in den vorgegebenen sechs Monaten eine Untersuchung des Trinkwassers (Legionellenbeprobung) durchzuführen. Zu beachten ist jedoch: Jede Liegenschaft ist anders zu betrachten. Darauf sind die Maßnahmen abzustimmen.

Öffentliche Einrichtungen und Liegenschaften

Für Schulen, Kitas, Kindergärten, Sporthallen, Sportstätten sowie große Liegenschaften, wie Eventanlagen, Konzert- und Messehallen sollten entsprechende Pläne aufgrund der ohnehin wechselnden Nutzung bereits vorliegen. Das gilt auch für Fabrikationsgebäude (Werksferien).

Eine Option für die Aufrecht­erhaltung des bestimmungs­gemäßen Betriebs ist die Nach­rüstung einer automatisierten Spüleinrichtung, wie die Geberit-Hygienespülung „Rapid“.
Quelle: Geberit
Eine Option für die Aufrecht­erhaltung des bestimmungs­gemäßen Betriebs ist die Nach­rüstung einer automatisierten Spüleinrichtung, wie die Geberit-Hygienespülung „Rapid“.

Die rechtlichen Aspekte

Laut § 4 der TrinkwV muss das an die Verbrauchsstellen zu transportierende Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten ist. Das wichtigste Lebensmittel muss hygienisch rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a der TrinkwV entspricht. In der AVBWasserV (§ 12 Kundenanlage) lautet es: Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung (...) sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.

Wartung sichert den einwandfreien Zustand

Nicht immer bekannt ist: Eigentümer, Anlagenbesitzer und Betreiber von sanitärtechnischen Anlagen sind nach VDI 3810 (Blatt 2) verpflichtet, die Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmungsgemäß zu betreiben und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Weiter heißt es: „Sanitärtechnische Anlagen sind für die Menschen von großer Bedeutung, weil davon das gesundheitliche Wohlbefinden abhängt. Es ist daher dringend erforderlich, dass diese Anlagen von den hierfür Verantwortlichen in einem technisch und hygienisch einwandfreien Zustand erhalten werden. Bauteile und Komponenten einer Trinkwasser-Installation sind gemäß EN 806-05 (Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 5: Betrieb und Wartung) regelmäßig zu inspizieren und zu warten“. Eine jährliche Wartung dient dazu, die dauerhafte und sichere Funktion zur Aufrechterhaltung der Trinkwassergüte sicher zu stellen.

Unterschied von Wartung und Instandsetzung

Wird bei einer Wartung erkannt, dass ein Bauteil defekt ist und erneuert werden muss, stellt der Austausch von Bauteilen eine Instandsetzung dar. Diese ist nicht mehr Gegenstand einer Wartung. Dabei kann von einem verschleißbedingten Austausch von Bauteilen kein Mangel oder ein Hinweis für eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Wartung abgeleitet werden. Inspektion, Wartung und Instandsetzung sind unter dem Obergriff Instandhaltung zusammengefasst. Nur kontinuierliche Instandhaltung stellt einen ordnungsgemäßen Betrieb sicher. Und: Laut § 4 der TrinkwV muss das bis an die Verbrauchsstellen zu transportierende Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten ist. Ein wichtiger Faktor für den Betreiber: Instandhaltung trägt zur Werterhaltung der Gebäudetechnik bei.

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