Fazit
Im Technischen Regelwerk werden für definierte Gebäudetypen und für benannte Nutzergruppen Maßnahmen zur Verhinderung von Verbrühungen eindeutig gefordert. Welche Maßnahmen zum Verbrühungsschutz konkret zu treffen sind, wird hingegen nicht festgelegt. Einige Bundesländer (darunter beispielsweise auch Bayern und Hessen) haben über die Landesgesetzgebung eindeutige Vorgaben gemacht. Auch das Saarland legt im Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität Genaueres in Sachen Verbrühungsschutz fest. Einen bundeseinheitlichen Standard gibt es aber bedauerlicherweise nicht.
Aufgrund der möglichen gravierenden gesundheitlichen Schädigungen bis hin zu Todesfällen wünschen sich die Autoren dieses Beitrages einen sensiblen Umgang mit dem Thema und idealerweise bundesweit einheitliche Standards, die mit Augenmaß einen Schutz gegen Verbrühungen für besonders zu schützende Bevölkerungsgruppen mit den oben genannten gesundheitlichen Einschränkungen in der Sensorik oder Motorik schaffen.
Zitierte Normen, Regelwerke, Verordnungen und Gesetze:
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DIN EN 806-2 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen, Teil 2 Planung.
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DIN 1988-200 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen, Teil 2 Planung.
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DVGW W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasser-Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen.
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ASR A4.1 Technische Regeln für Arbeitsstätten – Sanitärräume.
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CEN/TR 16355, Empfehlungen zur Verhinderung des Legionellenwachstums in Trinkwasser-Installationen.
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Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV).
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Verordnung zur Ausführung des Pflegeund Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (Bayerisches Gesetzund Verordnungsblatt Nr. 15/2011, Seite 346).
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Gesetz Nr. 1685, Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungsund Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung (Saarländisches Wohn-, Betreuungsund Pflegequalitäts-gesetz/Landesheimgesetz Saarland – LHeimGS) vom 6. Mai 2009, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsblatt I, S. 674).