Wie ein solcher Sicherheitsanschlag in einer Selbstschlussarmatur aussehen kann, zeigt Abbildung 3. Weiterhin fordert die DIN EN 1111 beispielsweise von Thermostaten, dass sie die Zufuhr von heißem Wasser (PWH) innerhalb von max. 3 Sek. unterbrechen, wenn das kalte Wasser (PWC) ausfällt. So etwas können mechanische Temperaturbegrenzer nicht leisten, aber sie können zumindest im Regelbetrieb das Risiko von Verbrühungen minimieren. Grundsätzlich besteht jedoch nicht bei allen Arten von Entnahmestellen ein gleichartiges Verbrühungsrisiko für die Nutzer.
Daher empfiehlt Dr. Roland Suchenwirth vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt grundsätzlich eine differenzierte Betrachtung: „Wenn sich Betreiber bevorzugt für einen thermostatischen Schutz oder mindestens für einen mechanischen Anschlag entscheiden, dann vor allem in frei zugänglichen Sanitärräumen von Alten- und Pflegeheimen mit einer Dusche. Aber auch an Waschtischen in Kindergärten können solche Armaturen sinnvoll sein. An anderen Waschtischen reicht in der Regel der Schutz durch einfache und damit günstige Armaturen mit einem frei wählbaren, mechanischen Anschlag aus.
Es gilt jedoch auch bei thermostatischen Wannen- und Duscharmaturen, mehr zu beachten als nur die mechanische Sperre, zum Beispiel bei 38 °C. Denn diese kann in den meisten Fällen durch Drücken „überfahren“ werden. Dann besteht trotz Thermostat nur noch ein Verbrühungsschutz beim Ausfall der Kaltwasserzufuhr – nicht aber im Normalbetrieb. Daher ist bei einer thermostatischen Armatur darauf zu achten, dass diese Sperre nicht zu einfach übergangen werden kann (Abbildung 4). Dennoch muss auch bei so einer Armatur eine thermische Desinfektion bei 70 °C erfolgen können. Die dafür notwendige Überbrückung des Thermostaten sollte nur mit einem Werkzeug möglich sein, nicht aber durch einfaches Drücken der Sperre. Da eine thermische Desinfektion nur unter Aufsicht erfolgen darf, besteht für die Nutzer während dieser Maßnahme kein erhöhtes Verbrühungsrisiko. Es ist also im Einzelfall zu entscheiden, ob und welche Art des Verbrühungsschutzes für welchen Sanitärraum ausreichend ist.“
Als letztes hier zitiertes Regelwerk beschäftigen sich auch die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Sanitärräume“ im Kapitel 6. 4 „Ausstattung“ mit dem Verbrühungsschutz, indem sie sagen: „Die Temperatur von vorgemischtem Wasser soll während der Nutzungszeit +43 °C nicht überschreiten“. Es besteht also auch hier kein Widerspruch zu den oben zitierten Normen.
In Einzelfällen können hier also ebenfalls zentrale Durchgangsmischer eingesetzt werden.
Grundsätzlich ist jedoch bei Sanitärräumen in öffentlichen und halböffentlichen Bereichen mit Reihenduschanlagen darauf zu achten, dass zentrale Durchgangsmischer gemäß DVGW W 551, Kapitel 5.5.2, oftmals nicht möglich sind. Denn in diesem Arbeitsblatt wird folgende Anwendungsgrenze festgelegt: „Zwischen Durchgangsmischarmaturen und der am weitesten entfernten Entnahmestelle ist das Wasservolumen auf 3 Liter zu begrenzen.“
Der Weg des Saarlands
Im Technischen Regelwerk werden für definierte Gebäudetypen und für benannte Nutzergruppen Maßnahmen zur Verhinderung von Verbrühungen eindeutig gefordert. Welche Maßnahmen zum Verbrühungsschutz konkret zu treffen sind, wird hingegen nicht festgelegt. Einige Bundesländer (darunter beispielsweise auch Bayern und Hessen) haben über die Landesgesetzgebung eindeutige Vorgaben gemacht. Auch das Saarland legt im Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität Genaueres in Sachen Verbrühungsschutz fest. Einen bundeseinheitlichen Standard gibt es aber bedauerlicherweise nicht.
Beachtet werden sollte, dass über den hier behandelten, sensiblen Bereich der Alten- und Pflegeheime auch andere Bereiche und Personengruppen von dieser Problematik betroffen sein können. So wird beispielsweise in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Sanitärräume in Kapitel 6. 4 „Ausstattung“ eine Aussage zum Verbrühungsschutz getroffen.