Dieses sogenannte „Impulsspülen“ ist als Verfahren bereits etabliert und wird genutzt, um Verkrustungen in Bestandsanlagen oder mögliche Verunreinigungen in Neuanlagen zu beseitigen. Dem Wasserstrom wird beim Spülen kontrolliert und impulsartig Druckluft zugeführt. Daraus resultieren Scherkräfte und hohe Fließgeschwindigkeiten, die nicht nur auf die Verkrustungen, Ablagerungen und Verunreinigungen wirken, sondern auch auf die Rohrverbindungen. Wird der Impulsdruck unter dem späteren Netzruhedruck gehalten, wird die Intensität der später im Betrieb auftretenden Druckstöße gewissermaßen simuliert, sodass sich nicht sorgfältig verpresste Verbindungen während der Prüfung lockern. Gleichzeitig sind die Impulse moderat, sodass unzulässig hohe Druckstöße wirksam vermieden werden, die die Lebensdauer des Rohrsystems verkürzen würden.
So hält sich der Schaden in Grenzen
So können also unmittelbar vor der Inbetriebnahme und ohne Stagnation, die eine Verkeimung begünstigen könnte, die Leitungsabschnitte identifiziert werden, bei denen sich im späteren Betrieb die Rohrverbindungen lösen würden. Zugleich können die Auswirkungen der Undichtigkeit und damit der Schaden stark begrenzt werden: Fällt der Druck bei der Prüfung ab, können die ausführenden Installateure die Wasserleitung sofort absperren, sodass kein weiteres Wasser austritt. Die Menge, die bei dieser Variante austritt, beträgt meist lediglich einige Milliliter – zu wenig, um größere Schäden zu verursachen.
Den Mangel und den lokal begrenzten Wasserschaden können die Installateure deshalb mit verhältnismäßig wenig Aufwand beheben und die feuchten Bauteile leicht trocknen. Lediglich der Bereich um das undichte Bauteil muss freigelegt und nach der Reparatur instandgesetzt werden. Das wiederum führt zu einem wesentlich geringeren Gewährleistungs- und Haftungsrisiko für die ausführenden Betriebe, die auf diese Weise kostenintensiven Schimmel- und Schadenssanierungen mit Rückbau von Innenausbauten und Fußböden vorbeugen können. Denn im Zweifelsfall und vor Gericht liegt die Beweislast meist beim ausführenden Betrieb: Er muss glaubhaft belegen können, dass die Werksleistung erbracht wurde und das Leitungssystem keine Mängel aufwies. Wie oben geschrieben genügt es dazu unter Umständen nicht mehr aus, seine Argumente allein auf das allgemein anerkannte Regelwerk und die etablierten Methoden zu stützen.
1 Gesucht: Eindeutige Regelungen bei Inbetriebnahme von Trinkwasserleitungen; von Dipl.-Ing. (FH) Hermann Wagner; veröffentlicht im Sanitärjournal – Sonderheft Installationstechnik – Oktober 2018 – Seite 66 ff.