Trinkwasserhygiene

TrinkwV – das Masterdokument der Trinkwasserhygiene

Mittwoch, 15.11.2023

Auf Basis der EU-Trinkwasserrichtlinie von Ende 2021 hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden,...

Das Bild zeigt eine Frau, die ein Wasserglas hält.
Quelle: Adobe Stock

... die bisherige Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht erneut zu ändern, sondern vollständig neu aufzusetzen. Das weitaus Meiste ist altbekannt, manches jedoch ist neu, und alle Aussagen finden sich in anderen Paragraphen als bisher. Der folgende Text ist auf Basis der durch den Bundesrat korrigierten Version der neuen TrinkwV entstanden. Die finale Version, ohne Korrekturen, steht derzeit noch zur Veröffentlichung aus (Stand 20.06.2023, www.gesetze-im-internet.de).

Was der Gesetzgeber unter einer Neufassung der TrinkwV versteht, zeigt allein schon der Vergleich der Anzahl alter und neuer Paragraphen: Kam man bisher mit 25 Paragraphen aus, sind es nun 72. Doch keine Sorge, der Inhalt ist im Wesentlichen gleichgeblieben, aber die Lesbarkeit hat sich verbessert und vereinfacht. Hierfür ein Beispiel: Musste man früher immer nachsehen, ob eine Aussage auch für § 3 Absatz 2 e galt, also für die Trinkwasserinstallation, wurde nun unter demselben Paragraphen der Begriff der „Gebäudewasserversorgungsanlage“ beziehungsweise „Trinkwasserinstallation“ eingeführt, der sich jetzt verbal in allen Paragraphen findet, die für die Trinkwasserinstallationen in Gebäuden gelten (§ 2 Begriffsbestimmungen 2. e). Dem geneigten Leser wird auch auffallen, dass nun „Trinkwasserinstallation“ nicht mehr mit Bindestrich geschrieben wird, wie in der DIN 1988. Das ist nicht schön, aber damit kann die Fachwelt leben. Eine weitere verbale Vereinfachung betrifft den UsI (Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage). Er wird nun als das bezeichnet, was er schon immer war: als Betreiber (§ 2 Begriffsbestimmungen 3.). Ansonsten blieben die Begriffe weitgehend so, wie wir sie kennen: Trinkwasser ist Wasser für den menschlichen Gebrauch in seinen unterschiedlichen Nutzungsarten (§ 2 Begriffsbestimmungen 1.).

Anforderungen an das Trinkwasser

In den Paragraphen 5 bis 8 finden sich jeweils die Anforderungen an Trinkwasser, aufgeteilt nach Allgemeinen, Mikrobiologischen, Chemischen und Radiologischen Anforderungen inkl. der Anforderungen an Indikatorparameter.

Hier findet sich auch bereits der erste Verweis auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) für die Einhaltung der Wassergüte. Auch das altbekannte und generelle Ziel bleibt erhalten: Trinkwasser darf keine „... Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.“ Juristen werten diesen Satz in aller Regel so, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch das Trinkwasser, beispielsweise aus einer Trinkwasserinstallation, unwahrscheinlich ist. Neu ist hingegen in § 8 „Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter“ der Absatz 3: „Trinkwasser soll nicht korrosiv wirken.“ Diesen Satz gab es bisher lediglich als Bemerkung bei den Parametern und bekommt nun eine höhere Bedeutung. Dies eröffnet einen neuen Interpretationsspielraum für die Umsetzung dieser Anforderung durch den Wasserversorger oder Betreiber von Trinkwasserinstallationen. Mit einer Einschränkung: Da es sich lediglich um eine Anforderung gemäß Trinkwasserverordnung handelt, sind hierdurch ausschließlich Korrosionsarten zum Beispiel gemäß der Reihe DIN EN 12502 gemeint, die die Wassergüte gefährden, und nicht die, die zu einem Versagen eines Bauteils, zum Beispiel durch Entzinkung oder Lochkorrosion führen.

Stelle der Einhaltung der Anforderungen

Gemäß § 10 gelten die Anforderungen wie bisher am „Austritt aus den Entnahmestellen für Trinkwasser“ oder an einer Sicherungseinrichtung, wenn an dieser ein Apparat, wie zum Beispiel eine Außenbewässerungsanlage oder ein Zahnarztstuhl, gemäß DIN EN 1717/DIN1988-100 fachgerecht angeschlossen ist.

Anzeigepflichten

Die Anzeigepflichten finden sich nun in § 11 und beziehen sich, wie bisher auch, auf Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit (§ 2, 9.), wenn diese beispielsweise neu errichtet, wieder in Betrieb oder wesentlich umgebaut werden oder bei denen sich das Eigentum oder das Nutzungsrecht ändert. Unter § 11 (1) finden sich auch die Fristen für diese Änderungsmeldungen an das Gesundheitsamt von vier Wochen. Denn nur so kann das Gesundheitsamt bei Bedarf reagieren und wissen, an wen es sich zu wenden hat.

Von Peter Arens
Leiter Produktmanagement, Schell GmbH & Co.KG

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