SHK-Systemtechnik

Sorgfalt ist oberstes Gebot bei der Trinkwasser-Installation

Freitag, 27.03.2015

Feuerlösch- und Brandschutzanlagen

Zwar werden Feuerlösch- und Brandschutzanlagen schon in der DIN EN 806-2 behandelt, in Deutschland gelten hier aber die Normen DIN 1988-600 und DIN 14462. In der DIN 1988-600 sind „Trinkwasser-Installation in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanlagen” geregelt. Zu finden sind darin unter anderem der Aufbau und die Anforderungen, ebenso wie die Behandlung der Anlagen in Verbindung mit Trinkwasseranlagen im Bestand und die Inbetrieb­nahme. Die DIN 14462, die im September 2012 erschienen ist, beschäftigt sich mit der Auslegung, Berechnung und Installa­tion von Löschwasseranlagen, mit der Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung und der Instandhaltung. Des Weiteren sind in Anhang A „Beispiele für die schematische Darstellung von Wandhydrantenanlagen, Löschwasseranlagen trocken und Anlagen mit Über- beziehungsweise Unterflurhydranten” zu finden, analog zur DIN 1988-600. Anhang B beinhaltet Hinweise für Planer, Errichter und Betreiber.

VDI/DVGW 6023

Neben den behandelten europäischen und nationalen Normen gibt es in Deutschland noch die Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) und des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs (DVGW). In der Richtlinie VDI/DVGW 6023 ist die „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung” definiert, sie stellt also quasi die „Hygiene-Fibel der Trinkwasser-Installation” dar. Sie verlangt eine Verständigung unter allen verantwortlichen Partnern für Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung bezüglich der hohen Bedeutung der Trinkwasserbeschaffenheit für gesundes Wohnen und Arbeiten.

Neben der Erklärung von Begriffen und Abkürzungen behandelt die Richtlinie die Grundlagen der Hygiene, Planung, Montage und Inbetrieb­nahme, Nutzung und Betriebsweise, Instandhaltung sowie Qualifikation und Schulung des Personals. Hierzu gibt es spezielle VDI-Schulungen, die beispielsweise von Honeywell angeboten werden. Diese Richtlinie ist in Verbindung mit den geltenden DIN EN und DIN Normen einzuhalten.

DVGW Arbeitsblätter

Der DVGW gibt auch Arbeitsblätter zu verschiedenen Themen aus dem Bereich Wasser heraus, so zum Beispiel das Arbeitsblatt W551, das sich mit Trinkwasser­erwärmungs- und Trinkwasserleitungs­anlagen beschäftigt. Konkret geht es hier um „technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums”. Inhalte sind die Planung und Errichtung solcher Anlagen (Groß- und Kleinanlage), deren Betrieb, Wartung und Sanierung sowie die hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen und Bewertung. Hier verweist das Arbeitsblatt auf die Vorgaben der TrinkwV.

Das Arbeitsblatt W557 regelt die Reinigung und Desinfektion von Trinkwasser-Installationen und beschreibt, wie mikrobielle Kontaminationen und unerwünschte Ablagerungen im Sinne der TrinkwV vermieden und beseitigt werden. Dazu gehören die Reinigung von Trinkwasser-Installationen und die Anlagendesinfektion, Anwendungsbereiche von Desinfektionsverfahren und vorbeugende Maßnahmen zur Abwendung einer mikrobiellen Kontamination. Gerade in Vorbereitung befindet sich das Arbeitsblatt W556. Dort wird die kontinuierliche Desinfektion des Trinkwassers beschrieben.

Das Bild zeigt ein inkrustiertes Rohr.
Quelle: Honeywell
Inkrustierungen, die hartes Wasser unabhängig vom Rohrwerkstoff erzeugt, bieten Bakterien einen Lebensraum.

Fazit

Die Anforderungen an die Trinkwasser-Installationen sind in den letzten Jahren immer komplexer geworden, Planer und In­stallateure sehen sich mit einer Vielzahl von Normen und Richtlinien konfrontiert. Leider können hier nicht alle Normen und anerkannte Regeln der Technik dargestellt werden, aber dieser Fachbeitrag versucht, einen zumindest kleinen Überblick zu geben. Denn eins darf man nicht vergessen: Der Paragraph 319 des STGB (Baugefährdung) weist darauf hin, dass jeder bestraft wird, der „in Ausübung ­eines Berufes oder Gewerbes bei der ­Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen ­gefährdet.“ Das reicht von einer Geld- bis zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe. Sorgfalt ist also angesagt.

Von Martin Pagel
Seminarleiter Trinkwassertechnik, Honeywell GmbH Haustechnik
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