Es sind immer die gleichen Schwierigkeiten beim Sanieren eines älteren Gebäudes mit Holzbalkendecken: Eigentlich soll „nur“ ein Abwasserstrang oder...
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Sonderfall(e) Holzbalkendecken – Brandschutz-Spezialfälle richtig abschotten
Mittwoch, 29.01.2020
...eine Versorgungsleitung erneuert werden. Doch was bei einer Sanierung eines Gebäudes mit Massivdecken relativ einfach zu bewerkstelligen ist, kann bei einer Holzbalkendecke unter Umständen sehr aufwändig oder sogar nahezu unmöglich sein.
Bestehende Holzbalkendecken können im Allgemeinen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Minuten (feuerhemmend) beurteilt werden. Unter Berücksichtigung von Einschüben, vorhandenen Putzen und breiten Holzbalken sind im Einzelfall sogar Einstufungen in der Feuerwiderstandsklasse F 60 (hochfeuerhemmend) möglich (Bild 2).
„Holzbalkendecken“
„Holzbalkendecken sind, wie massive Decken, waagerechte Bauteile, die für die vertikale Trennung im Gebäude verantwortlich sind. Sie werden ebenfalls als Geschosstrenndecken bezeichnet. Die tragenden Teile bestehen aus Holzbalken, die entweder aus Hartholz (Eiche, o. ä.) oder aus Nadelholz gefertigt wurden.“ (Quelle: Praxishandbuch Brandschutz im Bestand, Ralf Heidelberg)
Brandschutzexperte Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig gibt dabei zu bedenken, dass hochfeuerhemmende Decken wegen der als technische Baubestimmung geltenden M-HFHHolzR (siehe folgend) der DIN EN 13501-2 entsprechen müssen, was im (historischen) Bestand formal eigentlich nicht möglich ist (das Bauteil müsste normgeprüft sein). Gegebenenfalls ist die Klassifikation F 60-B vorhanden. Häufig liegt eine Klassifikation F 30-B vor, da die Ausbildung von oben formal nur ganz selten F 60 ist. Damit sind Decken in historischem Bestand grundsätzlich nicht als hochfeuerhemmend nach DIN EN 13501-2 anzusehen, da dies F 90-B entsprechen würde.
In der Regel werden Installationen für gebäudetechnische Installationen auch durch brandabschnittsbildende Bauteile geführt. Damit sich Brände nicht über das angrenzende Stockwerk ausbreiten können, empfiehlt es sich, während der Planungen die Durchdringungen bezüglich der Abschottungen festzulegen. Nachträgliche Umplanungen und Änderungen sind schwierig realisierbar und vor allem kostentreibend.
„Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)“
Technische Verfahren und Vorgehensweisen, die in der praktischen Anwendbarkeit erprobt sind und von der Mehrheit der Fachleute anerkannt werden. Anhaltspunkte für solche Verfahren geben vor allem technische Regelwerke (z. B. DIN-Normen).
Quelle: Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: allgemein anerkannte Regeln der Technik, online im Internet.
Vorgaben der Bauordnung
Laut § 40 f. Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016 „… dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind...“
Vorgaben in Muster-Richtlinien
Grundsätzlich hat der Unternehmer die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Das bedeutet: In die Durchführungen müssen – jeweils abhängig von der Gebäudeklasse – Abschottungen eingebaut werden.
Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
Hier finden sich Angaben über Durchführungen bei feuerhemmenden, hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Bauteilen. Zum Beispiel Punkt 4.1.2: „Die Leitungen müssen durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile...“ Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR)
Hier finden sich Ausführungshinweise:
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Werden an den Verschluss der Öffnungen, abhängig von der Gebäudeklasse, brandschutztechnische Anforderungen zum Beispiel an Rohr- oder Kabelabschottungen gestellt, muss ein entsprechender bauaufsichtlicher Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis vorliegen (M-HFHHolzR, 3.5 Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten).
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Installationen (Leitungs- und Lüftungsanlagen) dürfen nicht in hochfeuerhemmenden Bauteilen geführt werden. Sie sind vor Wänden beziehungsweise unterhalb von Decken oder in Schächten und Kanälen zu führen. Für Öffnungen in hochfeuerhemmenden Wänden und Decken zur Durchführung von Schächten, Kanälen und von Installationen gilt Abschnitt 3.5 entsprechend (M-HFHHolzR, 4.1 Allgemeines).
Abstandsregeln des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt)
Dabei sind zudem die Abstandsregeln des DIBt zu beachten. In den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) finden sich zum Beispiel etwa folgende Hinweise:
Tipp:
Zusätzliche Details finden Verwender unter anderem in
- „Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Abschottung und Leitungsdurchführung in Bestands- und Sonderdecken/-Bauteilen“ in: Kommentar zur MLAR, Lippe/Wesche/Rosenwirth/Reintsema, Herausgeber: Heizungs-Journal Verlags-GmbH
und
- Abschnitt 3.16-1 und 3.16-2 im Handbuch Brandschutzatlas, Josef Mayr; Lutz Battran
Es liegt auf der Hand: Die Anforderungen bringen schon vor der Ausführung hohen Planungsbedarf mit sich, um die Herausforderung – der Anwender ist quasi gezwungen, eine „geprüfte Situation“ (Betondecke) herzustellen – zu meistern. Zudem sollte bei größeren Durchbrüchen ein Statiker mit hinzugezogen werden.
Zusammengefasst: Der Weg zur richtigen Abschottung in Holzdecken
Prüfen, welche Feuerwiderstandsfähigkeit gefordert ist, Deckenaufbau untersuchen, kontrollieren, ob die Durchführung statisch unbedenklich ist, passendes Abschottungsprodukt auswählen, Einbau nach Vorgaben des Verwendbarkeitsnachweisinhabers, nicht wesentliche Abweichung bestätigen, Hersteller des Bauprodukts/der Bauart hinzuziehen.
Tipp:
Vorsicht bei europäisch geprüften Abschottungsprodukten
Bei der Auswahl der Abschottungsprodukte sollte darauf geachtet werden, dass beim Verwenden von europäisch geprüften Produkten beziehungsweise europäisch geprüften Bauarten der Verwendbarkeitsnachweisinhaber mit „ins Boot“ genommen wird.
Durch die Umstellung der Bauproduktenverordnung (BauPVO) vom 1. Juli 2013 ist – im Gegensatz zu nationalen Bauprodukten und Bauarten – eine nicht wesentliche Abweichung von europäischen Bauprodukten bzw. Bauarten nicht mehr möglich. Dies bedeutet: Solche Produkte können formal nur unter den im Verwendbarkeitsnachweis (Europäische Technische Bewertungen ((ETB)/European Technical Assessment (ETA)) vorgegebenen Bedingungen (z. B. Massivdecke ≥ 150 mm) verwendet werden.
„Nicht wesentliche Abweichung“
(§ 22 „Übereinstimmungsbestätigung“ Abs. 1 Musterbauordnung (MBO 11/2005 in der Fassung geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2106), § 21 Abs. 1): „Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit … den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.“
Weiterführende Informationen: https://www.walraven.com/
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