Rohrdurchführungen nach der MLAR
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) wurde 1988 erstmalig erstellt. Man wollte mit dieser Technischen Baubestimmung dem Anwender einfache Umsetzungsregeln für die Erfüllung brandschutztechnischer Anforderungen bei Leitungsanlagen (Rohre, Kabel) an die Hand geben.
Die MLAR hat im Laufe der Jahre einige Überarbeitungen erfahren. Sie muss von jedem Bundesland eingeführt werden. Die aktuelle MLAR (Fassung 10.02.2015, Ausgabe 3 vom 30.04.2021) ist mittlerweile in fast allen Bundesländern eingeführt. Für nichtbrennbare Rohre und brennbare Rohre sind hier einige „Erleichterungen“ festgeschrieben, wie bei der Leitungsdurchführung bei Wänden mit Brandschutzanforderungen vorzugehen ist. Randbedingungen MLAR ohne Dämmung nach Abschnitt 4.3.1 MLAR:
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Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ≤ 160 mm
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Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen mit einem
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Außendurchmesser ≤ 32 mm
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Mindestbauteildicken Wand/Decke:
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60 mm feuerhemmend (F30), 70 mm hochfeuerhemmend (F60) 80 mm feuerbeständig (F90)
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Restspaltverschluss mit nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. Mörtel), Mineralfasern (Restspaltbreite ≤ 50 mm), aufschäumenden Baustoffen (Restspaltbreite ≤ 15 mm)
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Abstandsregeln der Leitungen untereinander: mindestens gleicher Durchmesser
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Kennzeichnungsschild muss nicht ausgestellt werden!
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Die Rohrabhängungen und deren Befestigungen werden nicht berücksichtigt.
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Sämtliche Vorgaben sind einzuhalten.
Wird eine Rohrdurchführung nach diesen Vorgaben verschlossen, ist man in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, erhält jedoch keine klassifizierte Abschottung! Dies wird in der Praxis oft falsch verstanden. Jeder in der Brandschutzwelt weiß, dass ein nichtbrennbares Rohr ohne Dämmung mit einem Rohraußendurchmesser ≤ 160 mm, welches durch eine 80 mm dicke Massivwand ohne Brandschutzmaßnahme vermörtelt hindurchgeführt wird, die Anforderungen an klassifizierte Abschottungen (Temperaturerhöhung auf der feuerabgewandten Seite darf nicht höher als 180 K sein) nicht erfüllt. Dies war den Entscheidungsträgern bewusst, es ist ein akzeptiertes Risiko des Staates. Deshalb ist es auch besonders wichtig, dass sämtliche Randbedingungen eingehalten werden. Eine Abweichung ist nicht zulässig.
Es gibt wieder neue Verwendbarkeitsnachweise
Am 29. November 2021 wurden die Hersteller von Brandschutzprodukten in einer Informationsveranstaltung vom DIBt informiert, dass es die AbG ab 2026 in dieser Form nicht mehr geben wird. Stattdessen sollen „Anwendungsregeln“ vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlicht werden. Nach diesen Anwendungsregeln sollen von den Prüfstellen AbPs erstellt werden. In diesem Jahr soll geprüft werden, welche Bereiche weiterhin Bauartgenehmigungen vom DIBT bekommen sollen. Ende 2022 gibt es weitere Informationen. Die Hersteller waren sprachlos und unter Schock. Vier Jahre, nachdem mit großem Aufwand Bauartgenehmigungen eingeführt wurden, wird ein Prozess in Gang gesetzt, um sie wieder abzuschaffen. Die Hersteller und Prüfstellen werden ein Jahr in völliger Ungewissheit in der Warteschleife stehen gelassen.
Fazit
Rohrabschottungen zu planen und zu errichten ist mittlerweile eine sehr komplexe Angelegenheit geworden, wenn man in Übereinstimmung mit dem Baurecht agieren will. Die Umsetzung von Brandschutzanforderungen nach den Erleichterungen der MLAR ist einfach anwendbar, hat jedoch klare Grenzen. Aus Gründen des Anlagenschutzes empfiehlt die Verfasserin bei Neubauten, Sanierungsmaßnamen mit hohen Investitionen in Anlagen, immer Rohrabschottungen mit Verwendbarkeitsnachweis zu errichten.
Die Errichtung von Rohrabschottungen nach Verwendbarkeitsnachweis setzt einen gewissen Sachverstand voraus, viele Aspekte müssen beachtet werden! Der Errichter haftet durch Ausstellen der Übereinstimmungserklärung. Bei Unsicherheiten sollte eine Fachfirma beauftragt werden.