Rohrabschottungen – viele Regeln, wenig Klarheit

Montag, 07.03.2022

Klassifizierte Rohrabschottung „PYROTAM-SH“ von G+H Isolierung nach DIN EN 1366-3 mit Nachweis der brandschutztechnischen Wirksamkeit bei Versagen der Abhänger.
Quelle: G+H Isolierung
Klassifizierte Rohrabschottung „PYROTAM-SH“ von G+H Isolierung nach DIN EN 1366-3 mit Nachweis der brandschutztechnischen Wirksamkeit bei Versagen der Abhänger.

Definition:

  • Eine Bauart wird mit Bauprodukten auf der Baustelle errichtet. Eine Bauartgenehmigung schreibt detailliert vor, wie eingebaut werden muss, damit die so errichtete Abschottung im Falle eines Brandereignisses auch brandschutztechnisch wirkt.

  • Zusätzlich werden für die betroffenen Bauprodukte Abz ausgestellt. Ein enormer personeller und kostenintensiver Aufwand wurde seitdem betrieben, um diese neuen Vorgaben umzusetzen.

  • Nachfolgend eine Grafik, in der versucht wird, die unterschiedlichen Anwendungen den entsprechenden Nachweisen zuzuordnen. Die unten aufgeführten Verweise bei den AbPs sind in der MVVTB nachzulesen.

Aktueller Stand der Verwendbarkeits­nachweise für Rohrabschottungen.
Quelle: Positionspapier bvfa Mischinstal­lationen, 2021
Aktueller Stand der Verwendbarkeits­nachweise für Rohrabschottungen.

Die Praxis

In der Umsetzung erfordert dieses komplizierte Regelwerk sehr detaillierte Kenntnisse über die vollständige Leitungsverlegung einerseits von dem Planer als auch von dem Errichter der Abschottung. Es ist nicht realistisch, ob im Planungsstand wirklich jeder Werkstoff und Materialwechsel konkret schon feststeht, damit entsprechend die Zulassung gewählt werden kann. Sind Brandschutzanforderungen vorhanden, gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten der Umsetzung:

Klassifizierte Rohrdurchführungen

Technisch kommen Streckenisolierungen / durchgängige Isolierungen unterschiedlicher Art gerne in Verbindung mit intumeszierenden Bandagen zum Einsatz. Für brennbare Leitungssysteme gibt es Manschetten, intumeszierende Bandagen. Die Verwendbarkeitsnachweise werden immer detaillierter. Wurden vor 10 Jahren beispielsweise Isolierungen noch nach Isolierart unterschieden (Synthesekautschukisolierungen B1), so wird mittlerweile bei diesen Isolierungen jeder Produktname aufgeführt.

Folgende Randbedingungen müssen vor Erstellung der Rohr­abschottungen abgeklärt und beachtet werden:

  • offenes/geschlossenes Leitungssystem

  • Rohrwerkstoff

  • Rohrwandstärke

  • Isoliertypen (z.B. Mineralwolle, Synthesekautschuk, Polyurethan)

  • Isolierproduktnamen

  • Isolierdicke, Isolierlänge

  • Abstand der 1. Abhängung

  • Abstände zueinander, Abstände zu anderen Abschottungen

  • Ist die Befestigung der Rohrleitung im gesamten Abschnitt „brandsicher“?

Bei nichtbrennbaren Rohren gibt es hinsichtlich der Leitungsbefestigung auch Vorgaben. Sind Dübel mit Brandschutznachweis verwendet, die zulässigen Zugspannungen der Abhängungen eingehalten worden?

Wer Rohrabschottungen nach Verwendbarkeitsnachweis „errichtet“, trägt eine große Verantwortung. Es muss abschließend eine Übereinstimmungserklärung ausgestellt werden, in der erklärt wird, dass die Rohrabschottungen entsprechend dem Nachweis hergestellt worden sind. Diese Erklärungen haben es in sich. Kommt es zu einem Schadensfall, haftet der Errichter, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er abweichend von den Vorgaben eingebaut hat. In der Praxis ist dies auch gar nicht so einfach. Oft sind die Kernlochbohrungen zu klein, man hat so gut wie keinen Arbeitsraum zwischen Rohrdurchführung und Bauteillaibung, dass man die geforderte Isolierdicken aufbringen kann. Leitungen mit großen Durchmessern liegen relativ dicht beieinander.

Können Vorgaben des AbP/der AbG nicht eingehalten werden, sollte frühzeitig der Hersteller der Rohrabschottung angesprochen werden, um den Sachverhalt zu bewerten. Wird der Hersteller vor Planungsbeginn mit einbezogen, hält sich der Aufwand in der Regel in Grenzen. Auf jeden Fall müssen die konkreten Einbaubedingungen bewertet, gegebenenfalls Kompensationsmaßnahmen festgelegt werden. Dies alles wird in einer Herstellererklärung dokumentiert bzw. eine „Nicht Wesentliche Abweichung“ zu den Einbaubestimmungen des o.a. Verwend­barkeitsnachweises AbP erklärt. Dann kann abschließend durch den Errichter guten Gewissens eine Übereinstimmungserklärung ausgestellt werden.

Von Heidi Burow-Strathoff
Engineering Services, G+H Isolierung GmbH
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