Das Einatmen von Radon zählt nach dem Rauchen zu den größten Risiken, an Lungenkrebs zu erkranken. Seit dem 17. Juni 2017 erfasst das neue Strahlenschutzgesetz erstmals die Radonbelastung. Bis Ende 2018 sollen neue Rechtsverordnungen die gesetzlichen Bestimmungen konkretisieren.
Neues Gesetz zur Radonbelastung
Bis Ende 2018 sollen die gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert werden
Freitag, 06.10.2017
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) legte unter anderem einen Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen fest. Dieser sollte nach dem Minimierungsgrundsatz des Strahlenschutzes möglichst unterschritten werden.
Radon ist ein natürliches radioaktives Edelgas, das aus dem Erdboden austritt. Da es schwerer als Luft ist, kann es sich in Gebäuden anreichern. Das gilt nicht nur für Keller. Auch im Erdgeschoss nicht unterkellerter Häuser kann es gesundheitsschädliche Konzentrationswerte erreichen, wenn es nicht oft genug durch offene Türen entweicht. Häuser brauchen deshalb geeignete Schutzmaßnahmen, die den Zutritt von Radon verhindern oder zumindest erschweren. In seinem Maßnahmenkatalog zu dem Gesetz empfiehlt das BfS: „Neu zu errichtende Gebäude sollten so geplant werden, dass in den Aufenthaltsräumen Radonkonzentrationen von mehr als 100 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel vermieden werden“.
Öffnungen für Hauseinführungen durch Bodenplatte oder Kellerwand, durch die Ver- und Entsorgungsleitungen für Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation in das Gebäude geführt werden, sollten zuverlässig gasdicht sein. Industriell gefertigte Hauseinführungen sind auf Gas- und Wasserdichtheit entsprechend der Vorgaben des DVGW geprüft. Sie gelten als Stand der Technik. Viele Netzbetreiber, zum Beispiel Stadtwerke, schreiben ihre Verwendung vor und lehnen ungeprüfte Baustellenlösungen ab.
Kostenfreie Druckschriften zu Gebäudeeinführungen sendet der Fachverband Hauseinführungen für Rohre und Kabel e.V. (FHRK) auf Anfrage zu.
Weiterführende Informationen: http://www.fhrk.de