Allerdings sind im Absatz 3 des Artikels 10 wichtige Maßnahmen gefordert:
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„Ermutigung der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten, eine Risikoanalyse durchzuführen“. Wie diese „Ermutigung“ konkret gestaltet und umgesetzt werden soll, ist nicht genannt. Interessant ist auch, dass in diesem Zusammenhang die privaten Örtlichkeiten jetzt genannt werden. Hier kann man gespannt darauf sein, wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten diese Forderung umsetzen.
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Eine weitere geforderte Maßnahme lautet: „Unterrichtung der Verbraucher und der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten über die Maßnahmen, mit denen sich … das entstehende Risiko … beseitigen oder verringern lässt.“ Und auch die nächste Maßnahmenforderung lässt viel Spielraum für die Mitgliedsstaaten:
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„Beratung der Verbraucher über die Bedingungen des Konsums und der Verwendung von Wasser …“. Eigentümer und Mieter werden zunehmend angehalten, mit dem „Lebensmittel Wasser“ sorgsam umzugehen.
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Eine wichtige Maßnahme wird gefordert, die bisher thematisch nicht enthalten war: „Förderung von Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe“. Damit wird das Thema „Weiterbildung“ erstmals in einer Richtlinie sehr deutlich beschrieben – bisher ist jeder Beteiligte (Unternehmer und sonstige Inhaber, Planer, Installateure) zum lebenslangen Lernen aufgefordert gewesen, aber niemals stand es so konkret in einem Text der EU. Die Umsetzung dieser Maßnahme kann von den EU-Staaten gestaltet werden, abzuwarten bleibt, wie dies in der Trinkwasserverordnung verankert wird.
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Auch in Bezug auf die Legionellen findet sich eine Forderung in der Richtlinie, die zum einen die EU-Staaten auf-fordern, stärker aktiv zu werden und zum anderen technische Verfahren anzubieten, die Krankheitsausbrüche verhindern sollen. Eine Art Steilvorlage für die Anwendung von Membrantechnik in der Trinkwasserhygiene.
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Der Austausch von bleihaltigen Materialien wird an dieser Stelle des Artikels 10 nochmals gefordert.
Im Artikel 7 ist als Datum für die erstmalige Durchführung der Risikobewertung der Hausinstallation der 12. Januar 2029 genannt.
Hygieneanforderungen für Materialien
Bisher gab es keine einheitlichen Anforderungen bzgl. der Hygiene an Materialien und Werkstoffen, fast jedes EU-Mitglied hatte seine eigenen Vorgaben für Produktzulassungen. Für die Verbraucher war es schwierig zu beurteilen, ob ausländische Produkte eingebaut werden dürfen, für die Hersteller war es erschwert, ihre Produkte in anderen EU-Ländern zu verkaufen. Die neue EU-Trinkwasserrichtlinie trägt entscheidend dazu bei, dass in den EU-Ländern nur konforme Produkte verkauft und eingebaut werden.
Dieses Ziel soll erreicht werden, indem die Kommission sogenannte Durchführungsrechtsakte zu einzelnen Themen erlässt. Im Wesentlichen sind es folgende drei Rechtsakte:
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Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzung und Bestandteilen, die in Positivlisten veröffentlicht werden (bis zum 12. Januar 2024).
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Europäische Positivlisten der Ausgangsstoffe, Zusammensetzung oder Bestandteile bzgl. folgender Materialien: organische, anorganische, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails, keramische Stoffe (bis zum 12. Januar 2025).
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Verfahren und Methoden für das Testen und die Akzeptanz von endgültigen Materialien und Werkstoffen (bis zum 12. Januar 2024).
In der Richtlinie sind noch weitere Anforderungen beschrieben. Die europäischen Positivlisten können auch Übergangsbestimmungen enthalten, und das gesamte Verfahren soll bis zum 12. Januar 2032 überprüft werden. Eine erste Überprüfung der Positivlisten soll 15 Jahre nach Annahme der ersten europäischen Positivliste erfolgen.