SHK-Systemtechnik

Neue Haftungsübernahmevereinbarung abgeschlossen

Rohrverbinder jetzt mit einem Plus an Sicherheit

Freitag, 13.10.2017

Der Stuttgarter Spezialist für Rohrverbindungen JM Jäger hat mit der SHK-Berufsorganisation eine Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) abgeschlossen. Für Mitgliedsbetriebe ergeben sich dadurch mehr Rechtssicherheit und eine Vereinfachung bei der Abwicklung eines möglichen Schadensfalls.

Das Bild zeigt einen Handwerker beim Verpressen von Rohren.
Quelle: ZVSHK
Für Rohre, Fittings, Rohrleitungssysteme, Kupplungen und Armaturen von JM Jäger gilt seit dem 1. September 2017 eine HÜV.

Bei dem neuen Vertragsabschluss geht es um Rohre, Fittings, Rohrleitungssysteme, Kupplungen und Armaturen, die von JM Jäger sowie dem verbundenen Vertriebs-Unternehmen Fiboflansch-Rohr vermarktet werden. Für diese Installationsprodukte gilt seit dem 1. September 2017 eine HÜV, die für Mitgliedsbetriebe der SHK-Berufsorganisation im Schadensfall Vorteile bringt.

Zur Erinnerung: Die HÜV ist ein Vertrag zwischen einem Hersteller (Gewährleistungspartner) und dem ZVSHK zugunsten der SHK-Mitgliedsbetriebe. Sofern das Produkt des Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) einen Mangelfall auslöst, hat der Fachbetrieb neben den gesetzlichen Ansprüchen gegenüber seinem Lieferanten einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller. Der werkvertragliche Mängelanspruch des Auftraggebers ist aber nur dann gegeben, wenn das Material/Gerät/die Anlage zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme bereits mit einem Mangel behaftet war.

Es wird in einem Streitfall also darum gehen, ob ein Produktfehler vorliegt – und gerade nicht eine fehlerhafte Montage oder eine Nutzung des Baumaterials den Defekt ausgelöst oder mitbewirkt hat. Hat ein Fachbetrieb Probleme bei der Abwicklung eines solchen Schadensfalles, kann er die Hilfe seines zuständigen Landesinnungs-/Landesfachverbandes in Anspruch nehmen.

Bei der HÜV ersetzt der Gewährleistungspartner über die gesetzlichen Ansprüche hinaus auch die begründeten Nacherfüllungskosten, also zum Beispiel die Aus- und Einbaukosten, Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, und/oder weitere begründete Kosten im Falle von Selbstvornahme des Auftraggebers, Minderung oder Schadensersatz.

Zweifel sind in den letzten Monaten aufgekommen, ob die Bedeutung der HÜV abnimmt. Dem widerspricht Carsten Müller-Oehring, stellvertretender Hauptgeschäftsführer im ZVSHK. Zwar werde zum 1. Januar 2018 die gesetzliche Neuregelung des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts in Kraft treten. Doch auch im neuen Recht könne die HÜV ihre Vorteile weiter ausspielen. Beispielsweise sei damit zu rechnen, dass Händler versuchen werden, die gesetzlichen Ansprüche mit einer Vielzahl unterschiedlicher AGB einzuschränken. Welche AGB hierbei rechtmäßig oder rechtswidrig sind, werde sich erst in einer jahrelangen Rechtsprechung – wenn überhaupt – „rechtssicher“ herausstellen. Mit der HÜV bleibe der Fachbetrieb auch in solchen Fällen auf der sicheren Seite.

Umfangreiche Infos bis hin zum Schadenmeldebogen sowie eine Liste der mehr als 80 HÜV-Partner finden Mitgliedsbetriebe auf der Homepage des Zentralverbandes unter dem Quicklink QL96116967.

Weiterführende Informationen: http://www.zvshk.de

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