Etwa 95 Prozent aller Rohrleitungsinstallationen in Gebäuden sind, nach groben Schätzungen, sogenannte Mischinstallationen. Als solche direkt...
Abschottung von Mischinstallationen erfordert Bauartgenehmigung
Dienstag, 07.01.2020
...erkennbar ist beispielsweise die Kombination von nicht brennbaren Steigleitungen für Trinkwasser aus Kupfer oder Edelstahl mit angeschlossener Etagenverteilung aus Kunststoffrohr. Aber es gibt auch viele „Sonderfälle“, die nicht so offensichtlich sind. Trotzdem gilt die Vorgabe des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), dass Mischinstallationen eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder aber eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) als Verwendbarkeitsnachweis benötigen. Hintergrundwissen zu dieser Vorgabe hilft Fachplanern und Fachhandwerkern auf der (abnahme)sicheren Seite zu bleiben.
Die neugefasste Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) stellt in den Grundanforderungen, die ein Bauwerk in puncto Brandschutz zu erfüllen hat, klar: „Teile baulicher Anlagen sind raumabschließend, wenn […] der Raumabschluss auch im Bereich von Verbindungen und Anschlüssen zu angrenzenden Teilen baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt ist und wenn auf der brandabgewandten Seite keine Rauchentwicklung und kein Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen zu verzeichnen ist“ [1].
Ein Wärmeübergang sowie das Risiko der Rauchentwicklung auf der brandabgewandten Seite mit einem Sekundärbrand als Folge, ist bei Mischinstallationen möglich: In einem Brandraum erhitzen sich Rohrleitungen aus Metall bekanntlich stark und leiten die Wärme durch den Raumabschluss in den angrenzenden Brandabschnitt. Sind dort Kunststoffleitungen angeschlossen, können die hohen Temperaturen hier eine sogenannte Pyrolyse auslösen. Dabei verdampfen Teile des Kunststoffes und bilden selbstentzündliche Pyrolysegase. Die Abschottung einer Mischinstallation als Bauart muss das jedoch nachweislich, analog zur vorgegebenen Feuerwiderstandsfähigkeit des Raumabschlusses, zuverlässig verhindern.
Zum sicheren Verwendbarkeitsnachweis
In der Praxis findet die regelkonforme Abschottung von Mischinstallationen gemäß einem Verwendbarkeitsnachweis allerdings immer noch sehr wenig Beachtung. Das hat vor allem zwei Gründe:
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Viele Rohrleitungskombinationen werden nicht als Mischinstallationen erkannt.
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Oft wird argumentiert, der Übergang von der Metallleitung auf die Kunststoffleitung müsse nur weit genug vom Raumabschluss entfernt erfolgen, um das Auflösen der angeschlossenen Kunststoffrohre durch weitergeleitete hohe Brandtemperaturen zu verhindern.
Das DIBt hat mehrfach betont, dass klassifizierte Abschottungen an Mischinstallationen als Verwendbarkeitsnachweis einer Bauartgenehmigung bedürfen. Beispielsweise heißt es in dem jetzt neu eingerichteten „Informationsportal Bauprodukte und Bauarten“ auf der Internetseite des DIBt: „Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig brennbare Kunststoffrohre angeschlossen werden (sog. Mischinstallationen), liegen keine anerkannten Prüfverfahren nach DIN 4102-11:1985-12 oder abschließende technische Regeln vor. Deshalb können hierfür keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse erteilt werden. Der Anwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen an solchen Mischinstallationen ist eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)“ [2].
Pauschale Annahmen, in welcher Entfernung zu einer Leitungsdurchführung durch einen Raumabschluss der Übergang von Metall- auf Kunststoffleitung gefahrlos sein mag, sind somit kein Ersatz für eine geprüfte und klassifizierte Abschottung. Deswegen ist in nahezu allen Fällen, in denen brennbare und nicht brennbare Leitungsmaterialien in Kombination installiert werden, eine Abschottung mit aBG erforderlich (siehe Kasten: „Was steht in einer aBG?“) oder eine vBG (vorhabenbezogene Bauartgenehmigung, vormals Zustimmung im Einzelfall). Hier ein paar häufige, in der Praxis aber zumeist weniger offensichtliche Beispiele für Mischinstallationen…
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