Auf kaltgehenden Leitungen zur Gebäudekühlung müssen wie auf warmgehenden Leitungen Dämmungen eingebaut werden. Die vom GEG hierfür geforderten Mindestdämmstärken reichen allerdings in den meisten Fällen nicht einmal aus, um Tauwasserfreiheit sicher zu gewährleisten. Sollen nennenswert Kosten und Energie eingespart werden, so sind hierfür deutlich höhere Dämmdicken zu empfehlen. Die Kälteerzeugung nämlich ist in der Regel sogar noch energieintensiver als die Wärmeerzeugung. Leider wird das GEG allerdings regelmäßig so gelesen, als sei die Energieeinsparung im Kältebereich nicht so wichtig – mit entsprechenden Konsequenzen für die Wahrnehmung in der Praxis. Damit werden Chancen für eine Energiekostensenkung verschenkt. Die Ermittlung von optimalen Dämmdicken erleichtert das „Teclit“-Planungstool auf der Website der Deutschen Rockwool.
Anforderungen an den Schallschutz
Stetig an Bedeutung gewinnen die Anforderungen an den Schallschutz in Gebäuden. Während die DIN 4109 den Mindeststandard definiert und im baurechtlichen Genehmigungsverfahren verbindlich einzuhalten ist, hat die VDI 4100 vor allem einen privatrechtlichen Charakter. Die dort beschriebenen erhöhten Schallschutzanforderungen werden von Gerichten im Streitfall immer wieder als Bewertungsmaßstab herangezogen. Eine der drei dort beschriebenen Gütestufen des Schallschutzes sollte zwischen den am Bau Beteiligten daher ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Grundsätzlich sind schalldämmende Maßnahmen auch im Bereich von Wand- und Deckendurchführungen vorzusehen. So ist zu vermeiden, dass Fließgeräusche aus Rohrleitungen auf die angrenzenden Bauteile übertragen werden (Körperschall) oder eine Schallübertragung zwischen den angrenzenden Räumen durch die Bauteilöffnung möglich ist (Luftschall). Die Abschottungen sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Schallschutz im Gebäude nicht beeinträchtigen.
Luftdichtheit
Gemäß GEG ist ein Gebäude so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Schließlich hat auch die Luftdichtheit eines Gebäudes einen erheblichen Einfluss auf dessen Heizwärmebeziehungsweise Kältebedarf. Wenn warm- oder kaltgehende Leitungen aus der haustechnischen Zentrale im Keller durch die Decke über dem Kellergeschoss oder einer Tiefgarage geführt werden, durchstoßen sie die wärmedämmende Umfassungsfläche und können die Luftdichtheit der Gebäudehülle beeinträchtigen. Im Rahmen des Effizienznachweises werden Gebäude regelmäßig einem Luftdichtheitstest (auch als Blower-Door-Test bekannt) unterzogen. Bei größeren Gebäuden wird die Luftdichtheit nicht für das gesamte Gebäude überprüft, sondern für mehrere Gebäudeabschnitte separat hergestellt und geprüft. Deshalb spielen hier auch die Abschottungen in Bauteilen, die nicht zur äußeren Umfassungsfläche gehören eine wichtige Rolle.
Für Rohrabschottungen mit der „Conlit 150 U“ von Rockwool wurde nachgewiesen, dass bei Durchführungen nur unwesentliche Undichtheiten entstehen. Der Nachweis der Luftdichtheit für ein Gebäude wird dadurch erleichtert. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Sanitär- und Heizungsinstallateur heute nicht nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen hat, die sich aus den geltenden Regeln ergeben, sondern oft genug auch privatrechtliche, die bei Nichtbeachtung ein juristisches Nachspiel haben können. So wäre eine nicht gemäß den Anforderungen des GEG gedämmte Rohrleitung zunächst eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Handelt es sich dabei um nicht mehr zugängliche Leitungen und ist eine Nachbesserung nicht möglich, so ist dem Bauherrn der entstandene Schaden zu ersetzen. Die Höhe der Schadenersatzforderungen richtet sich dann zum Beispiel nach den zu erwartenden Mehrkosten durch Wärmeverluste über die voraussichtliche Lebensdauer der Anlage. Ebenso ist bei Nichterreichen der vereinbarten Schallschutzziele mit privatrechtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen. Eine nicht sachgerecht ausgeführte Abschottung ist darüber hinaus nicht nur ein grober Verstoß gegen geltendes Baurecht, sie kann im Schadensfall sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.