Das Sanitär- und Heizungshandwerk sieht sich mit vielfältigen Anforderungen im Bereich der regelkonformen Dämmung von Leitungsanlagen konfrontiert.
Leitungsanlagen regelkonform abschotten
Donnerstag, 27.10.2022
Leider werden diese aber nicht in jeder Ausschreibung und von jedem Planer ausdrücklich, vollständig und eindeutig benannt. Handwerksunternehmen sind deshalb gut beraten, sich selbst gründlich zum Beispiel mit der Frage zu befassen, mit welchen Rohrabschottungen sowohl die Anforderungen an den Brandschutz als auch an den Wärmeschutz, an den Schallschutz, an den Tauwasserschutz bei kaltgehenden Leitungen oder die Luftdichtheit eines Gebäudes zuverlässig zu erfüllen sind.
Gemäß der MBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen gegen die Weiterleitung von Rauch und Feuer getroffen werden. Dies gilt als gegeben, wenn die Leitungen mit hierfür geprüften und zugelassenen Systemen abgeschottet werden, die mindestens die Feuerwiderstandsfähigkeit der raumabschließenden Bauteile aufweisen. Die meisten Fachhandwerker sind erfahren darin, entsprechende Abschottungen einzubauen bzw. kooperieren mit einem Fachisolierer. Doch eine Rohrabschottung muss heute noch mehr leisten. So darf sie etwa die Wärmebeziehungsweise Kältedämmung der Leitung nicht verschlechtern und spielt auch bei der Erreichung von Schallschutzzielen sowie für die Luftdichtheit eines Gebäudes eine Rolle. Der Handwerker sollte deshalb den Bauherrn oder Planer explizit nach allen Anforderungen fragen, die das Gebäude als Ganzes beziehungsweise seine Bauteile erfüllen sollen, sofern dies nicht eindeutig aus der Ausschreibung hervorgeht. Die Auswahl des passenden Abschottungssystems kann erst auf der Grundlage genauer Informationen erfolgen.
Wärme- und Kälteschutz
Am 1. November 2020 trat das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden in Kraft. Das sogenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt unter anderem auch die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV). Nach wie vor und auch nach GEG gilt: Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in einem Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, haben der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen begrenzt wird. Leitungen und Armaturen sind also überall im Gebäude entsprechend zu dämmen, auch im Bereich einer abzuschottenden Durchführung. Selbst in Bestandsgebäuden sollen, wo immer möglich, nachträglich Maßnahmen zur Wärmedämmung zugänglicher Leitungen ergriffen werden.
Zur Begrenzung der Wärmeabgabe schreibt das GEG eine Dämmung der Verteilleitungen vor und definiert Mindestanforderungen an die Dämmdicken in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser. Unmittelbar in der Bauteildurchführung kann die Dämmdicke um 50 Prozent reduziert werden. Auf eine Wärmedämmung vollständig zu verzichten, wäre nach GEG nicht zulässig. Das Abschottungssystem und die eingebaute Längendämmung sollten aufeinander abgestimmt und im besten Falle miteinander geprüft sein.
Gesundheitsschutz
Aber nicht nur warmgehende, auch kaltgehende Leitungen sind zu isolieren. Zur Vermeidung einer Erwärmung von Trinkwasser kalt und der in der Folge möglichen Verkeimung sind die höheren Anforderungen der DIN 1988-200 zu beachten. Eine Isolierung in gleicher Qualität wie für die Warmwasserleitungen ist insbesondere dann vorgeschrieben, wenn eine Erwärmung durch erhöhte Umgebungstemperaturen, zum Beispiel durch benachbarte warmgehende Rohrleitungen in gemeinsamen Hohlräumen wie Schächten oder oberhalb von Abhangdecken, zu erwarten ist. Auch hier gilt: Die Anforderungen können nur sicher erfüllt werden, wenn Rohrdämmung und Brandschutzsystem aufeinander abgestimmt sind.
Tauwasserschutz
Durch die Dämmung von Trinkwasserrohren kalt soll aber nicht nur dem Gesundheitsschutz Genüge getan, sondern auch die Bildung von Tauwasser auf der Rohrleitungsoberfläche vermieden werden. Gleiches gilt gemäß DIN EN 12056 für Entwässerungsleitungen, die kaltes Wasser führen (zum Beispiel Regenwasserleitungen). Insbesondere Leitungen zur Dachentwässerung müssen innerhalb von Gebäuden gegen Schwitzwasserbildung gedämmt werden, wenn die klimatischen Verhältnisse, also die Temperaturen und die Luftfeuchtigkeit in den Räumen, dies erforderlich machen. Dies gilt auch im Bereich von Bauteildurchführungen. Das gewählte Abschottungssystem muss daher sowohl im Sinne des Brandschutzes, als auch des Tauwasserschutzes wirksam sein.
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