Trinkwasser ist ein verderbliches Lebensmittel.
Legionellen: Sicherheit nur durch fachgerechte Probennahmen
Mittwoch, 04.09.2024
Doch unzulässige Veränderungen können ohne Hilfsmittel kaum wahrgenommen werden, im Falle von Bakterien sogar gar nicht. Denn sie sind nur wenige tausendstel Millimeter klein. Daher schreibt die Trinkwasserverordnung unter anderem auch mikrobiologische Kontrolluntersuchungen vor. Für die Aussagekraft der Ergebnisse sind insbesondere die fachgerechte Festlegung repräsen-tativer Probennahmestellen und eine fachgerechte Probennahme notwendig.
Trinkwasserinstallation sollen gemäß Umweltbundesamt beim Parameter Legionella spec. nur dort beprobt werden, wo ein bestimmungsgemäßer Betrieb stattfindet. Dies bedeutet, dass nicht genutzte Bereiche nicht auf Legionellen untersucht werden sollen, es sei denn, im Rahmen einer besonderen Fragestellung außerhalb des Untersuchungsauftrages der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), beispielsweise zur Ursachenermittlung bei einer Erkrankung.
Demnach setzt der Gesetzgeber den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Trinkwasserinstallation für den Erhalt der Wassergüte voraus und nicht nur das Regelwerk wie die VDI 6023 Blatt 1 (seit elf Jahren!) und das aktuelle DVGW W 551-4 (März 2024). Dabei gibt es zwei „Haltbarkeitsdaten“ für Trinkwasser, je nach Verwendungszweck: Wenn das Trinkwasser unmittelbar als Lebensmittel oder für dessen Zubereitung genutzt wird, soll es nicht länger als vier Stunden in der Armatur und Installation gestanden haben. Wird es für andere Zwecke wie Händewaschen oder Duschen genutzt, dürfen maximal 72 Stunden ohne Nutzung verstrichen sein. Die vier Stunden gelten dann auch für die Kontrolle von Werkstoffparametern, während die maximal 72 vor allem für mikrobiologische Parameter gelten. Letztere verändern demnach die Wasserbeschaffenheit deutlich langsamer als die chemischen Parameter wie Kupfer, Nickel, Blei, Eisen oder Zink.
Die Stelle der Einhaltung und was soll ermittelt werden?
Die Stelle der Einhaltung der Trinkwasserverordnung ist gemäß § 10 der Auslass der Entnahmestellen. Von dieser Anforderung befreien keine endständigen Spülventile oder aufwändige Rohrleitungsführungen. Denn am Auslass der Entnahmestellen und nicht an den Spülventilen müssen zumeist die Wasserproben entnommen werden – mit einer Ausnahme: nämlich beim Parameter Legionella spec. Bei diesem Parameter ist eine systemische Untersuchung nach DIN EN ISO 19458 Zweck b festgeschrieben. Das bedeutet, dass das später im Labor untersuchte Wasservolumen über Armaturen ohne Strahlregler, Duschschläuche etc. entnommen wird und zwar erst nach einem Liter Ablauf oder direkt über ein Probennahme-Eckventil unter dem Waschtisch. Beides ist möglich, aber lediglich bei Legionellen. Nur bei Untersuchungen auf Legionellen soll der Einfluss der Armatur auf das Probennahmeergebnis weitgehend minimiert werden. Denn der Gesetzgeber möchte vorrangig wissen, ob das System der Trinkwasserinstallation warm und kalt in einem so guten technischen Zustand ist, dass es im Hinblick auf Legionellen bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb einwandfreies Trinkwasser in der hohen Güte der Wasserversorger liefern kann
Verantwortungsbereich des Betreibers
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass alle Bereiche der Trinkwasserinstallation in einem technischen Zustand sind, dass sie bei einer regelmäßigen Nutzung einwandfreies Trinkwasser bis an jede Entnahmestelle liefern können. Einen Bestandschutz für veraltete Installationen gibt es nicht, wenn aus Abweichungen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit entstehen könnte. Beispielsweise muss bei einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Speicher größer 400 Liter und/oder der längste Fließweg zur entferntesten Entnahmestelle hat mehr als 3 Liter Volumen) am Ausgang des Trinkwassererwärmers mindestens eine Temperatur von 60 °C vorliegen.
Noch ist an dieser Stelle kein Maximalwert im Regelwerk festgelegt. Es ist jedoch zum Schutz des Trinkwassers kalt gegen eine übermäßige Erwärmung und zur Minimierung der Energiekosten sinnvoll, keine Temperaturen von mehr als 65 °C einzustellen. Zusätzlich muss an jeder Entnahmestelle nach 3 Liter Ablauf (VDI 6023 Blatt 1, Tab. 1) die Temperatur im Warmwasser mindestens 55 °C betragen. Sie wird in 250 ml bestimmt. Dies ist in der Branche weitgehend bekannt. Analoges gilt für Trinkwasser kalt. Dieses darf im System und an jeder Entnahmestelle nach maximal 3 Liter Ablauf die bekannten 25 °C nicht überschreiten, ebenfalls nach 3 Liter Ablauf und gemessen in einem Volumen von 250 ml (VDI 6023 Blatt1). Die „30-Sek.-Regel“ der DIN 1988-200 sollte aufgrund dieser aktuelleren und viel exakter festgelegten Rahmenbedingungen grundsätzlich nicht mehr angewandt werden. Gibt es Hinweise, dass diese 25 °C im kalten Trinkwasser überschritten werden, ist auch im sog. „Kaltwasser“ eine Untersuchung auf Legionellen verpflichtend (DVGW W 551 (A)).
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