Künftig freie Preisverhandlungen mit Planern

Verbände fordern angemessene Honorare

Montag, 16.11.2020

Honorare für Architekten und Ingenieure sind ab 2021 frei verhandelbar. Verbände vermissen in der neuen HOAI eine klare Aussage zu angemessenen Entgelten.

Ab Januar 2021 gibt es keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr – bei den Honoraren für Leistungen der Ingenieure und Architekten. Sie sind für alle ab 2021 geschlossenen Verträge frei verhandelbar. Allerdings gelten die unveränderten Sätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) weiterhin als Orientierungswerte. Der Verbraucher, in der Regel der Häuslebauer, ist vom Architekten oder Planer schriftlich auf die freie Honorar-Vereinbarung hinzuweisen. Sollte keine preisliche Vereinbarung zustande kommen, gilt der Mindestsatz, jetzt Basis-Satz genannt. Das sind die wesentlichen Änderungen der neuen HOAI.

Die Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, Barbara Ettinger-Brinckmann, appelliert „an die Auftraggeberseite, weiterhin angemessene Honorare zu zahlen, auch und vor allem im Sinne der Qualität und des Verbraucherschutzes.“

Ab 2021 wird mit spitzem Bleistift gerechnet - Planer-Honorare sind frei verhandelbar…
Quelle: pexels.com
Mit spitzem Bleistift rechnen: Planer-Honorare sind ab 2021 frei verhandelbar…

„Billigangebote sind zu vermeiden“

Die Änderung der HOAI entspricht jetzt dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019. Dieses hatte die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze als unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt. Die Bundesingenieurkammer (BIngK) erklärt dazu: „Das Gericht hatte dennoch klargestellt, dass verbindliche Mindestsätze helfen, Billigangebote zu vermeiden, die zu einem Sinken der Qualität führen können. Beanstandet wurde, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Das System der Qualitätssicherung von Planungsleistungen sei daher nicht kohärent.“

Der KoboldBlog beklagt Regelungsmängel in der alten und neuen HOAI. Zum einen bei der Abrechnung von Planungsänderungen: Die Regelungen seien nicht hinreichend, um im Zweifel oder gar Streitfall zwischen Architekt und Bauherr eine fachlich begründete Lösung herbeizuführen. Ein echtes Manko der aktuellen Honorarordnung sei der Umgang mit Bauzeitverlängerungen: „Was tun, wenn sich Bauprojekte vom Planungsbüro unverschuldet in die Länge ziehen? Wer kommt für den Honorarausfall auf?“ Da bringe auch die neue HOAI keine entscheidenden Neuerungen.

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