Übliche Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung (AHA-L) genügen völlig zum Schutz der Beschäftigten in der Lebensmittelbranche. Die Mitarbeiter noch einzunebeln, ist deswegen auch schlichtweg überflüssig. Das gilt wohl generell!
Keine Kaltvernebelung von Desinfektionsmitteln!
Mittwoch, 25.11.2020
Im Zuge der Bekämpfung des Corona-Virus wird zunehmend das Verfahren der Kaltvernebelung von Desinfektionsmitteln in Lebensmittelbetrieben beworben. „Dabei werden bei Raumtemperatur wässrige, meist nicht kennzeichnungspflichtige Gemische über Düsen fein verteilt in einen geschlossenen Raum ausgebracht“, wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mitteilt. Der Knackpunkt sei, das solle bei Anwesenheit der Beschäftigten geschehen, um luftgetragene Virenaerosole zu deaktivieren. Angeblich, so einige der Vertreiber dieser Mittel, sei das für die Beschäftigten nicht schädlich. Dem widerspricht die BGN und verweist auf das Substitutionsgebot der Gefahrstoffverordnung: „Freigesetzte Gefahrstoffe sind durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren zu ersetzen. Eine Raumluftdesinfektion durch Kaltvernebelung, die mit einer dauerhaften Belastung gegenüber raumluftdesinfizierenden Mitteln mit Reizwirkung verbunden ist, ist daher in Anwesenheit von Beschäftigten oder anderen Personen nicht zulässig.“
Bei der Anwendung dieser Methode würden vielfach nicht kennzeichnungspflichtige Gemische eingesetzt, meist mit Wasserstoffperoxid als wirksamem Inhaltsstoff, warnt die BGN. Denn: Dieser Stoff wirke reizend auf die Augen und den Atemtrakt der Beschäftigten.
Dabei würden einfache Maßnahmen wie Erhöhung der Zuluft mittels raumlufttechnischer Anlagen sowie die üblichen Corona-Regeln (AHA + L) vollauf genügen. Deshalb sei das beschriebene Verfahren der Kaltvernebelung von Desinfektionsmitteln in Anwesenheit von Beschäftigten unbedingt zu ersetzen. Eine wichtige Entscheidung, denn nicht wenige sprechen sich ja für vergleichbare „Nebelwerfer“ auch in anderen geschäftlichen Räumen aus…