Deutlich weniger Betriebsaufwand bieten chemiefreie Kalkschutzanlagen, die zwei entscheidende Vorteile haben: Erstens wird die Trinkwasserzusammensetzung nicht verändert, was für jeden Betreiber einer Trinkwasserinstallation erhebliche Vereinfachungen in den Bereichen Bürokratie, Dokumentationsaufwand und Meldepflichten mit sich bringt. Zweitens tritt die Kalkschutzwirksamkeit ohne Zugabe von Betriebsmitteln wie zum Beispiel Salz ein. Das Kosteneinsparpotential für ein Mehrfamilienhaus mit 68 Wohneinheiten und einem maximal täglichen Wasserverbrauch von 15.000 l ist enorm: Unter Annahme einer Standzeit von 15 Jahren müssen Ausgaben in Höhe von etwa 13.080 Euro mit einkalkuliert werden – allein für das Salz. Chemiefreie Kalkschutzanlagen, die in den Anschaffungskosten meist etwas höher liegen als Enthärtungsanlagen, amortisieren sich in der Regel innerhalb der ersten fünf Jahre Betriebslaufzeit. Impfkristallbildung (auch Kalkkristallbildung genannt) ist im Bereich chemiefreier Kalkschutz das am weitesten verbreitete Wirkprinzip. Je nach Hersteller haben Fachhandwerker die Wahl zwischen Verfahren, die sich das Prinzip der Biomineralisierung zunutze machen oder elektro-physikalisch eine Kalksteinbildung verhindern. Bei Verfahren wie zum Beispiel der Biomineralisierung (heterogene Katalyse) wird die Kalkschutzwirksamkeit ohne Zugabe von Salz oder Dosiermitteln erzielt, es erfolgt also zu keinem Zeitpunkt ein Eintrag von außen in das Trinkwassersystem. Risiken, die Trinkwasserhygiene zu gefährden, reduzieren sich dadurch bereits signifikant.
Fazit aus Sachverständigenperspektive
Sind Stabilisieren oder Enthärten technisch angebracht, sollten Planer und Installateure bei der Wahl eines geeigneten Kalkschutzverfahrens noch stärker als bisher auf nachgewiesene Wirksamkeit, Regelkonformität und Materialqualität achten. Denn: Die TrinkwV ist rechtsverbindlich. Die mikrobiologischen Anforderungen an das Trinkwasser nach § 6 TrinkwV 2023 nehmen den Gesundheitsschutz sehr ernst, daher sollten Kunden über Pflichten informiert werden, die sich aus dem Betrieb einer Wasserbehandlungsanlage zwingend ergeben. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob die geplante Kalkschutztechnik gemäß § 17 (5) TrinkwV 2023 durch eine für den Trinkwasserbereich akkreditierte Zertifizierungsstelle (z.B. Baumusterprüfzertifikat der DVGW Cert GmbH) die Konformität nach § 17 (1) TrinkwV 2023 besitzt. Liegt kein entsprechendes Prüfsiegel vor, sollte unbedingt von einer Installation Abstand genommen werden.
Wichtig: Sowohl Planer als auch Installateure stehen in der Verantwortung, eine technisch einwandfreie, also den a.a.R.d.T. entsprechende Trinkwasserinstallation einschließlich für den Trinkwasserbereich zugelassener Geräte und Werkstoffe zu errichten. Die §§ 71 und 72 definieren den Tatbestand einer möglichen Straftat beziehungsweise einer Ordnungswidrigkeit für insgesamt 29 Vergehen gegen die Trinkwasserverordnung.