Grundsätzlich dürfen in den Rohren oder Installationskomponenten keine Ablagerungen verbleiben, da sie möglicherweise Wasser länger binden und so Bakterien einen (Über-)Lebensraum bieten.
Zusätzlich sollte die Verwendung von Bauteilen, die mit Hochwasser in Kontakt gekommen sind, zumindest bei der ersten Gebäudeinstallation durch eine orientierende Untersuchung der fertiggestellten Trinkwasser-Installation abgesichert werden. Dabei ist auch eine Überprüfung auf Pseudomonaden zu empfehlen [3].
Teile von Trinkwasser-Installationen, die noch im Bau waren und von Hochwasser geflutet wurden, sind generell vollständig zu erneuern.
Trinkwassergüte nach Überflutung wiederherstellen
Trinkwasser aus bestehenden Installationen sollte nach einem Schadensereignis durch Hochwasser oder ähnlich erst wieder gebraucht werden, wenn die Trinkwasserqualität nachweislich den Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entspricht. Hier ist ein enger Informationsaustausch mit dem Versorger erforderlich. Bestätigt darüber hinaus auch das Wasserwerk, wieder sauberes Trinkwasser mit unbedenklicher Mikrobiologie zu liefern, ist zunächst der Hausanschluss und anschließend die gesamte Installation zu spülen. Dabei ist im ersten Schritt die Anlage nach unten komplett zu entleeren und sofort wieder mit sauberem Trinkwasser zu füllen. So werden lokale Kontaminationen aus dem Kellerbereich nicht im gesamten Gebäude verteilt. Im zweiten Schritt ist gegebenenfalls eine Dichtheitsprüfung notwendig, wenn Beschädigungen an Rohrleitungen oder Armaturen vermutet werden. Das kann beispielsweise durch aufschwimmende Gegenstände während der Flutung der Fall sein.
Einzelheiten zu diesen Maßnahmen sind dem DVGW-Arbeitsblatt W 557 „Reinigung und Desinfektion von Trinkwasser-Installationen“ sowie den ZVSHK-Merkblättern „Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen“ und „Dichtheitsprüfung von Trinkwasser-Installationen“ zu entnehmen. Zusätzliche Sicherheit in Gebäuden mit besonders schutzbedürftigen Personen – wie Kindergärten, Pflegeheimen oder Krankenhäusern – bietet eine abschließende Beprobung, die jedoch mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden sollte. Die entscheidenden Parameter sind dabei die mikrobiologischen Grenzwerte für E.Coli und für Coliforme Bakterien. Sie gelten als Indikatoren einer fäkalen Belastung.
Keine prophylaktische Desinfektion
Wurde die Trinkwasser-Installation richtlinienkonform gereinigt und gespült, nachdem der Versorger die Lieferung genusstauglichen Trinkwassers bestätigt hat, ist in aller Regel die Trinkwassergüte wiederhergestellt. Eine prophylaktische Desinfektion sollte nicht vorgenommen werden. Sie belastet die Komponenten der Trinkwasser-Installation unnötig und erhöht die Korrosionswahrscheinlichkeit von Bauteilen.
Zudem widerspricht eine chemische Desinfektion ohne klare Indikation dem Minimierungsgebot von chemischen Stoffen gemäß der Trinkwasserverordnung (TrinkwV § 6, Absatz 3). Sollte eine Beprobung Wasserbelastungen oberhalb der Grenzwerte der TrinkwV nachweisen, muss zunächst die tatsächliche Kontaminationsquelle in der Installation lokalisiert und saniert werden. Ohne diese Vorgehensweise würde eine Desinfektionsmaßnahme ohnehin wirkungslos sein [4].
Bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahmen können gegebenenfalls endständige, bakteriendichte Filter eingesetzt werden.
Rückstausicherung wichtige Vorsorge
Hochwasserschäden an Trinkwasser-Installationen lassen sich jedoch minimieren oder sogar verhindern: Ist in das Abwasserrohr zum Kanal beispielsweise eine Rückstausicherung eingebaut, kann zumindest von dort kein fäkalienbelastetes Wasser (Schwarzwasser) in das Gebäude steigen. In dem Bericht „Abschätzung der Verwundbarkeit gegenüber Hitzewellen und Starkregen“ vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) wird dazu ausgeführt: „Fehlen derartige Schutzvorrichtungen, haften die Eigentümer für dadurch entstehende Schäden, des Weiteren besteht in diesen Fällen meist kein Versicherungsschutz. […]. Statistische Daten zu Rückstauklappen oder anderen baulichen Vorkehrungen sind in der Regel nicht verfügbar. Das Fehlen derartiger Vorkehrungen ist jedoch maßgeblich für die Verwundbarkeit der Bewohner bzw. des Eigentümers“. [5]