Gute Nachricht für Eigentümergemeinschaften!

Die barrierefreie Sanierung von Wohnungseigentum wird einfacher

Mittwoch, 13.01.2021

Wenn sich eine Eigentümergemeinschaft nicht einig ist, kann es schon mal zu Streitigkeiten kommen.

Die einen wollen eine energetische Sanierung, die anderen stellen sich quer. Damit ist jetzt Schluss! Dank des neuen Wohnungseigentums-modernisierungsgesetzes reicht seit Dezember 2020 eine einfache Mehrheit aus, um die Immobilie beispielsweise durch barrierefreie Umbaumaßnahmen fit fürs Alter zu machen.

Und mehr noch: Modernisierungswillige Wohnungseigentümer haben jetzt sogar einen Anspruch auf bestimmte bauliche Veränderungen, so genannte „privilegierte Maßnahmen“. Dazu gehören neben dem Einbruchschutz, einem Anschluss an das Glasfasernetz und dem Errichten von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auch barrierefreie Umbaumaßnahmen, etwa eine Badsanierung.

Vor Inkrafttreten des Gesetzes durften im Badezimmer nur Details verändert werden, die die Rechte der Gemeinschaft nicht berührten. Für alle anderen Installationen und Neuerungen brauchte es die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, die in aller Regel nur im Rahmen einer Abstimmung gewonnen werden konnte.

Allerdings gibt es bei den jetzt „privilegierten Maßnahmen“ einen kleinen Haken: Auch, wenn die Gemeinschaft dem Miteigentümer eine barrierefreie Umbaumaßnahme gestatten muss, hat sie dennoch einen Anspruch über Art und Weise der Ausführung. Eine eigenmächtige Umsetzung darf vor einer Abstimmung also nicht erfolgen!

Auf bestimmte bauliche Veränderungen haben Wohnungsbesitzer in einer Eigentümergemeinschaft jetzt Anspruch. So muss die Gemeinschaft barrierefreie Umbaumaßnahmen erlauben, wenn einzelne Wohnungseigentümer beispielsweise eine bodengleiche Dusche wollen.
Quelle: Palme
Auf bestimmte bauliche Veränderungen haben Wohnungsbesitzer in einer Eigentümergemeinschaft jetzt Anspruch. So muss die Gemeinschaft barrierefreie Umbaumaßnahmen erlauben, wenn einzelne Wohnungseigentümer beispielsweise eine bodengleiche Dusche wollen.

Wer zahlt was?

Hat eine doppelt qualifizierte Mehrheit - mindestens Zweidrittel der Stimmen auf der Eigentümerversammlung und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile - für eine Maßnahme gestimmt, wird sie von allen gezahlt, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Wenn sich eine Maßnahme innerhalb eines „angemessenen Zeitraumes“ amortisiert, ist sie ebenfalls von allen zu tragen. Wenn allerdings eine Eigentümergemeinschaft einer baulichen Maßnahme mit einer einfachen Mehrheit zugestimmt hat, zahlen zunächst einmal diejenigen dafür, die ihr auch zugestimmt haben. Und wenn einem Einzelnen beispielsweise die Sanierung seines Bades gestattet wurde, zahlt dieser auch den „Deckel“ alleine. Grundsätzlich gilt: Die Kosten werden jeweils nach dem Verhältnis der Eigentumsanteile getragen. Allerdings hat die Eigentümergemeinschaft das Recht, davon abweichende Regelungen treffen. Nachzügler können sich in der Regel später gegen einen angemessenen Ausgleich beteiligen.

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