Grenzwertige Wärmedämmung

Abstandsregel zu Nachbars-Grundstück in Ausnahmefällen nicht relevant

Montag, 07.03.2022

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt!“

Das war schon zu Friedrich Schillers Zeiten so, es gilt nach wie vor. Insbesondere, wenn es um Grundstücksgrenzen geht. Hier hat sich schon so mancher Grundbesitzer mit seinem lieben Nachbarn an „die Köppe gekriegt“. Mal ist es der Baum an der Grundstücksgrenze, der über den Zaun wächst und dort sein Laub fallen lässt. Mal aber auch der Zaun als solcher, der zu nah an Nachbars Grenze gesetzt wurde. Oder aber es ist die Wärmedämmung!

Im folgenden Fall stritten sich zwei Nachbarn in Nordrhein-Westfalen darum, ob der eine von beiden seine unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegende Giebelwand von außen dämmen dürfe. Dabei war klar, dass durch diese Maßnahme die Grenze zum Nachbarn leicht überschritten werden würde. Das Haus des besagten Nachbarn lag nämlich nur etwa fünf Meter vom Ort des Geschehens entfernt. Das Landesrecht erlaubte eine derartige minimale „Verletzung“ des nachbarlichen Grundstücks. In letzter Konsequenz musste allerdings der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden, ob solche Überschreitungen grundsätzlich geduldet werden müssen.

Wer durch das Anbringen einer Wärmedämmung an einer bestehenden Immobilie etwa zur Reduzierung von Treibhausgasen zum Allgemeinwohl beiträgt, darf auch mal die Abstandsregeln zum Nachbargrundstück „verschieben“.
Quelle: Tomicek/LBS
Wer durch das Anbringen einer Wärmedämmung an einer bestehenden Immobilie etwa zur Reduzierung von Treibhausgasen zum Allgemeinwohl beiträgt, darf auch mal die Abstandsregeln zum Nachbargrundstück „verschieben“.

Öffentliches Interesse verfolgt

Das Urteil (Aktenzeichen V ZR 115/20): Die höchsten Richter des BGHs waren der Meinung, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder durchaus so weit reiche. Zwar gelte grundsätzlich ein Verbot eines solchen Überbaus, aber die Länder dürften in der vorliegenden Konstellation Ausnahmen zulassen. Mit der Wärmedämmung einer bestehenden Immobilie würden schließlich öffentliche Interessen verfolgt, die Verminderung von Treibhausgasen sei ein allgemeines Anliegen.

Eine neu anzubringende Wärmedämmung, die minimal die Grenze zum Nachbargrundstück überschreitet, muss unter Umständen also hingenommen werden. Zumindest dann, wenn es sich um einen Altbau handelt und eine Innen- statt der Außendämmung einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde.

(Quelle: LBS)

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