Auch waagrechter Verzug erlaubt
Voraussetzung für die Einsetzbarkeit vorgefertigter Installationsschächte und -wände sind Deckenkonstruktionen, die sowohl statisch als auch brandschutztechnisch geeignet sind. Der Verlauf des Installationsschachtes muss dabei nicht zwingend durchgehend vertikal sein: Ein Bestandteil der Systemzulassung ist, dass diese bei nicht übereinanderliegenden Deckendurchdringungen einen waagrechten Verzug bis 2,5 m erlaubt.
Neben dem Anwendungsbereich für den Geschosswohnungsbau decken die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse für raumabschließende innere Trennwände mit Feuerwiderstand „Geberit Quattro F 30“ (abP Nr.: P-MPA-E-02-050) und F 90 (abP Nr.: P-MPA-E-02-049) noch weitere Einsatzbereiche ab. So können zum Beispiel in Beherbergungsstätten (Hotels, Jugendherbergen) auch feuerbeständige (F 90) Trennwände erstellt werden, die beidseitig mit Sanitärobjekten ausgerüstet sind, was Material und vor allem Platz spart.
Fazit: Ausführungs- und Kalkulationssicherheit
In der Ausführung sorgt der Einsatz vorgefertigter Installationsschächte und Systemvorwände für einen beschleunigten Bauablauf. Zur Abnahme ist die ausgefüllte Übereinstimmungserklärung vorzulegen, welche der Lieferung der „Quattro/GIS“-Installationseinheiten als Formblatt beiliegt. Ausführende Fachunternehmen profitieren dabei nicht nur von gratis mitgelieferten Nachweisen, sondern auch von wirtschaftlichen Vorteilen durch erhöhte Wertschöpfung, Kalkulationssicherheit, Einsparung von Montagezeit und nicht zuletzt einer deutlich verminderten Fehleranfälligkeit.
Fußnoten / Quellen:
|1 MVV TB - Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2020/1. Die vom DIBt im Auftrag der Bauministerkonferenz erstellte Vorschrift löst die bisherige Bauregelliste sowie die Liste der Technischen Baubestimmungen ab.
|2 Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ist der notwendige Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte, eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) ist der Anwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauarten, für die es keine allgemein anerkannten Regeln und/oder Prüfverfahren gibt. Durch den technischen Fortschritt werden Bauprodukte/Bauarten auf den Markt gebracht, die entweder von den bekannt gemachten technischen Regeln stark abweichen oder für die es keine technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt. Damit diese im Bauwesen verwendet werden können, müssen bestimmte Nachweise erbracht werden. Eine abZ für Bauprodukte und eine aBG für Bauarten wird durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) nach vorhergehenden Prüfungen durch zugelassene Prüfinstitute in der Regel für 5 Jahre ausgestellt.
|3 Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 MBO besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und muss folgende Angaben enthalten: Name des Herstellers, Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im wesentlichen maßgebenden technischen Regel, Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) als „Z“ und die abZ-Nummer. Quelle: Auszug aus der Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)