Vorgefertigte Systemtechnik für Schächte
Die Erbringung der erforderlichen Nachweise für den ausführenden Installateur gestaltet sich deutlich übersichtlicher und wirtschaftlicher, wenn der Installationsschacht als zugelassenes Komplettsystem erstellt wird. Ein Beispiel ist die von Geberit entwickelte Brandschutzlösung für das komplette Bad, „Geberit Quattro“, welches die Gesamtheit normativer Anforderungen durch eine Kombination aus Rohrinstallationssystem, Trockenbau-Vorwandsystemtechnik und einem Deckenverschlusssystem mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung erfüllt. Das variable Schacht- und Vorwandsystem beinhaltet die Leitungsinstallationen für Trinkwasser, Abwasser, Heizung sowie Elektroleitungen in einer Konstruktion, die aus dem „GIS“-Installationssystem oder der „Duofix“-Systemwand inklusive aller Montageelemente für zum Beispiel WC, Waschtisch, Dusche oder Badewanne einschließlich der zugehörigen Systembeplankung besteht. Zudem beinhalten die abZ und das aBG die Möglichkeit, dass „Geberit Quattro“ werkseitig vorgefertigt werden kann. Ein großer Vorteil – besonders für die Sanierung von Altbauten – ist die Tatsache, dass der Einsatzbereich dieses Komplettsystems alle Arten von Sonderdecken (zum Beispiel Holzbalkendecken) einschließt.
Ü-Zeichen bestätigt Übereinstimmung
Zum Thema Vorfertigung gehört auch die Kennzeichnung der industriell vorgefertigten feuerwiderstandsfähigen Einheiten mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) |3. Damit dokumentiert der Hersteller – also beispielsweise Geberit – erstens, dass die bauordnungsrechtliche Forderung nach einem Verwendbarkeitsnachweis für vorgefertigte feuerwiderstandsfähige Installationsschächte überhaupt eingehalten wird und zweitens, dass diese vorgefertigten Einheiten mit den Anforderungen der abZ übereinstimmen. So findet der Verarbeiter bei der Anlieferung eines werkseitig vorgefertigten Systemschachtes am Tragsystem die aufgeklebte Ü-Kennzeichnung vor.
Was hat es nun mit diesem Ü-Zeichen genau auf sich? Nach den Bestimmungen der Bauordnungen (siehe auch § 21 der MBO) bedürfen Bauprodukte einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung – zum Beispiel mit den bauaufsichtlichen Zulassungen. Diese Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch die Übereinstimmungserklärung des Herstellers. In § 21 (3) MBO heißt es dazu: „Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck anzugeben.“ Konkret bedeutet dies für den SHK-Auftragnehmer, dass er mit der Ü-Kennzeichnung den Verwendungsnachweis in der Hand hat, der die Übereinstimmung dieser industriell vorgefertigten feuerwiderstandsfähigen Bauteile mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und den Technischen Baubestimmungen bestätigt.
Nullabstandsregelung bringt Raumgewinn
Für die Bauherren zeigen sich die Vorteile von Systemschächten vor allem darin, dass die Schächte so klein wie möglich bemessen werden können. Die Abstandsregelung in der aBG von „Geberit Quattro“ beispielsweise erlaubt minimale Abstände zwischen den Rohrleitungen. Bei einer Belegung mit Rohrleitungen für Trinkwasser (PWC, PWH, PWH-C), Heizung (VL, RL), Elektroleitungen (Einzelkabel oder Kabelbündel) und Lüftungsleitungen nach DIN 18017-3 können Nullabstände installiert werden. Zu den Abwasserleitungen müssen 20 mm Abstand eingehalten werden. Dadurch ergibt sich zum Beispiel eine minimale Schachtbreite von 520 mm. Zum Vergleich: Bei konventionell ausgeführten Installationsschächten – ohne zugelassene Nullabstände – beträgt die notwendige Schachtbreite mit derselben Belegung durch die einzuhaltenden Abstandsmaße mindestens 670 mm.