Ü wie Übereinstimmungszeichen: Hier handelt es sich um ein Bauprodukt, das als werkseitig vorgefertigte und geprüfte Komponente geliefert wird.
Gebündelte Sicherheit im Schacht
Dienstag, 10.05.2022
Hinter dieser simplen Kennzeichnung steht die Bestätigung des Herstellers, dass die Anforderungen der umfassenden Systemzulassung (abZ) und die Anforderung an eine kontinuierliche werkseigene Produktionskontrolle erfüllt werden.
Die Vorteile zeigen sich insbesondere an bau- und brandschutztechnisch neuralgischen Punkten wie dem Installationsschacht, wo sich mit den Ver- und Entsorgungsleitungen auch eine Reihe zu erfüllender Vorschriften bündeln. Der Einsatz von vorgefertigten zugelassenen und systemgeprüften Schacht- und Vorwandsystemen schafft eine enorme Reduzierung des Fehlerrisikos und damit die nötige Planungs- und Ausführungssicherheit, optimiert darüber hinaus den Bauablauf und das Qualitätsmanagement auf der Baustelle.
An kaum einem anderen Punkt in der Bauausführung laufen sowohl eine hohe Installationsdichte als auch die Anforderungen an Brand- und Schallschutz so konzentriert zusammen wie am Installationsschacht. Ein Hauptmerkmal des Installationsschachtes ist der vertikale Verlauf über alle Ebenen des Gebäudes. Weil die Medienleitungen alle Geschossdecken vom Keller bis zur obersten Etage durchdringen, können sich im Brandfall Feuer und Rauch über den Schacht ausbreiten. Um dieses Risiko zu minimieren, stellt der bauliche Brandschutz ein grundlegendes Schutzziel dar. Besonderes Augenmerk liegt dabei auch auf der brandschutztechnischen Eignung.
Mehr als nur reine Formsache
Die Schacht- und Vorwandkonstruktion einschließlich aller Leitungen, Brand- und Schallschutzmaßnahmen, Einbauten sowie der Schachtverkleidung muss die gestellten Anforderungen in ihrer Gesamtheit lückenlos erfüllen. Die Gesamtverantwortung darüber obliegt dem ausführenden Installationsunternehmen. Bei der Abnahme des Bauwerks muss der SHK-Fachunternehmer eine unterzeichnete Übereinstimmungsbestätigung über die korrekte Ausführung des installierten Systems vorlegen. Was er damit auf einem Vordruck unterschreibt, ist nicht weniger als die umfassende Bestätigung darüber, dass die Ausführung des feuerwiderstandsfähigen Installationsschachtes der geltenden Bauartgenehmigung (aBG) entspricht und er somit auch die zugelassenen Bauprodukte, wie zum Beispiel die von der Industrie vorgefertigten Installationsschächte mit Ü-Kennzeichnung verwendet hat. Fehlt der erforderliche Anwendbarkeitsnachweis, gilt die ausgeführte Leistung im juristisch-technischen Sinn als mangelhaft.
Der Unterzeichner der Übereinstimmungsbestätigung für eine solche Systemzulassung kann sich sicher sein, dass die Vielfalt der geltenden Normen und Regelwerke einschließlich ihrer Zusammenhänge, Abhängigkeiten und Überschneidungen erfüllt werden.
Das Bauordnungsrecht ist im stetigen Wandel und bringt damit immer wieder Neuerungen hervor. Die Musterbauordnung (MBO) wurde zuletzt im September 2020 geändert. Eine grundlegende Novellierung in Bezug auf Bauprodukte und Bauarten fand 2016 statt. Ende August 2017 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) dann erstmalig die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) |1 veröffentlicht, welche die bisherige Bauregelliste und die Musterliste der eingeführten Technischen Baubestimmungen ablöst. Unter anderem werden für sogenannte Bauarten nach § 16a MBO anstelle von den bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) als Anwendbarkeitsnachweis ausgestellt. Die bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) |2 behalten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer ihre Gültigkeit.
Somit werden die industriell hergestellten Bauprodukte über eine abZ zugelassen, wie zum Beispiel Bauprodukte für feuerwiderstandsfähige Installationsbauteile „Geberit Quattro…“, abZ Nr.: Z-41.90-708, und die dazugehörige handwerklich auszuführende Bauart selber über eine aBG, wie beispielsweise Bauart zum Errichten von Installationsbauteilen vom Typ „Geberit Quattro 90“ für eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten, aBG Nr.: Z-19.30-2207.
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