Eine akute Gesundheitsgefährdung besteht bei Flüssigkeiten der Kategorie 4. In diesen finden sich mehrere giftige oder besonders giftige Stoffe, radioaktive oder mutagene – also Erbgut verändernde – Substanzen. Auch wenn Krebs erzeugende (kanzerogene) bzw. fördernde Substanzen in einer Flüssigkeit enthalten sind, fallen sie in diese Kategorie. Hierzu gehören bspw. Heizungswasser (mit Inhibitoren) oder Flüssigkeiten in Dosieranlagen industrieller Wasch- und Spülmaschinen sowie Chemielabore, zum Beispiel in Apotheken.
Flüssigkeiten der Kategorie 5 sind durch Kontamination mit mikrobiellen oder viralen Krankheitserregern besonders gesundheitsgefährdend. Beispiele sind Löschwasser, Schwimmbeckenwasser, Entnahmestellen medizinischer Einrichtungen sowie Grauwasser. Zudem kann es zu einer Gefährdung durch einen landwirtschaftlichen Betrieb – bspw. aus Viehtränken – oder aus gewerblichen und industriellen Bereichen kommen. Ebenso Regenwasser, das viele Teilnehmer der Forsa-Umfrage als mögliche Verunreinigungsquelle erkennen, gehört in die Kategorie 5.
Für jede Flüssigkeitskategorie die richtige Absicherung
Grundsätzlich gilt: Sicherungsarmaturen müssen gut zugänglich sein und vor Frost und hohen Temperaturen geschützt werden. Abhängig von der Bauart, zum Beispiel bei Bauteilen, die zur Atmosphäre öffnen, muss bei der Montage gegebenenfalls auf eine überflutungssichere oder gut belüftete Umgebung geachtet werden.
Für die Auswahl der richtigen Sicherungsarmatur beinhaltet die DIN EN 1717 eine Schutzmatrix mit 23 Typen von Sicherungseinrichtungen in mehreren Gruppen. Nicht jedes dieser Bauteile kommt in Deutschland zur Anwendung. Darüber hinaus bietet die DIN 1988-100 Orientierungshilfe und zeigt in einer Anwendungstabelle passende Sicherungseinrichtungen für die jeweilige Flüssigkeitskategorie (Abb. 2). Im Anhang A der DIN 1988-100 findet sich außerdem die Tabelle B.1 mit 65 Anwendungsbeispielen.
Kategorie 1: Hier ist keine Absicherung notwendig, da von Trinkwasser keine Gefahr ausgeht. TrinkwV § 4 (1): „Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.“
Kategorie 2: Ab Flüssigkeitskategorie 2 muss eine Sicherungseinrichtung installiert werden: Die Mindestanforderung ist ein kontrollierbarer Rückflussverhinderer Typ EA (Abb. 5), was eine in die Armatur integrierte Prüfvorrichtung voraussetzt.
Kategorien 3 und 4: Hier handelt es sich in beiden Fällen um Flüssigkeiten, die die Gesundheit gefährden – durch die Anwesenheit von Giftstoffen oder Chemikalien. Nachströmendes Trinkwasser kann die Gefährdung verdünnen. Als Absicherung erfordern Flüssigkeiten der Kategorie 3 bspw. einen Systemtrenner Typ CA (nicht kontrollierbare Trennung).
Die Kategorie 4 ist im Vergleich gefährlicher, denn die Substanzen können radioaktiv, mutagen oder kanzerogen sein. Deshalb ist eine höherwertige Absicherung nötig: Es kommen eben- so Systemtrenner zum Einsatz. Sie müssen jedoch bautech- nisch zusätzliche Anforderungen erfüllen. So ist beim Systemtrenner eine kontrollierbare Mitteldruckzone für mehr Sicherheit vorgeschrieben. Die Entnahmevorrichtung muss also mindestens mit einem Systemtrenner Typ BA abgesichert werden (Abb. 4).
Kategorie 5: Flüssigkeiten der Kategorie 5 stellen durch die Kontamination mit Krankheitserregern eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar. Die Erreger der Kategorie 5 können sich unbegrenzt vermehren, nachströmendes Wasser verdünnt die Gefahr hier nicht. Zur Absicherung ist mindestens ein freier Auslauf Typ AB erforderlich. Unter freiem Auslauf versteht man eine Sicherungsarmatur, bei der zwischen Austrittsöffnung Zulauf und dem maximalen Betriebswasserspiegel des versorgten Behälters mindestens ein Abstand des dreifachen Durchmessers der Zulaufleitung herrscht. Nach DIN EN 1717 sind verschiedene Arten des freien Auslaufs möglich. Der Typ AB ist ein freier Auslauf mit nicht kreisförmigem Überlauf. Kompakt vorgefertigte Varianten dieser Absicherung sind bspw. die Braukmann CBU Sicherheitstrennstationen von Resideo (Abb. 7).