Flüssig bleiben – mit Abschlag!

Gewinn für beide Seiten

Montag, 07.02.2022

Handwerker nutzen zu selten Recht auf Abschlagszahlung, meint Inkasso-Unternehmen.

Jeder Handwerker freut sich über einen Großauftrag wie beispielsweise die komplette Sanitär- und Heizungsinstallation in einem Neubau. Aber: Dafür muss er in der Regel in Vorleistung treten, also die benötigte Ausstattung und Manpower bereitstellen und finanzieren. Das verursacht bis zur Fertigstellung hohe Kosten. Die werksvertragliche Pflicht zur Vorleistung kann so zu beträchtlichen finanziellen Risiken für den Handwerksbetrieb führen.

Der Gesetzgeber begegnet diesem Risiko mit dem im Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) geregelten Recht auf Abschlagszahlungen. Das werde jedoch zu wenig beansprucht, meint die Bremer Inkasso GmbH: „Ihr Recht auf Abschlagszahlungen kennen und nutzen leider immer noch viel zu wenige Handwerker. Dabei brachte gerade die letzte Neufassung des § 632a BGB aus 2018 in Bezug auf Abschlagszahlungen weitere Vereinfachungen, diese geltend zu machen. Wer die Regeln bzw. Voraussetzungen kennt und beachtet, kann die Risiken bei großen Aufträgen enorm mindern“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer des Unternehmens. Denn: „Durch Abschlagszahlungen kann ein Handwerker die eventuell drohende Gefahr der eigenen Insolvenz mindern und darüber hinaus liquide bleiben. Falls ein Auftraggeber zahlungsunfähig werden sollte, können Abschlagszahlungen den Handwerker sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung bewahren. Auf Abschlagszahlungen sollte man daher nicht verzichten.“

Liquide bleiben – Recht auf Abschlag realisieren!
Quelle: Bremer Inkasso GmbH
Liquide bleiben – Recht auf Abschlag realisieren!

Abschlag muss nicht vertraglich vereinbart werden

Dabei gibt es Wichtiges zu beachten. So können Abschlagszahlungen ohne vertragliche Vereinbarung verlangt werden. Im BGB (§ 632a Abs.1 Satz 1) heißt es dazu eindeutig: „Der (Handwerks-)Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.“ Es sei jedoch ratsam, schriftlich festzuhalten, wann und in welcher Höhe eine Abschlagszahlung zu erfolgen hat. Ein zeitlicher Anhaltspunkt könne beispielsweise die Anlieferung benötigter Materialien sein. Drumann verdeutlicht: „Wer weiß, wann er wieviel zu zahlen oder zu bekommen hat, kann seine Finanzplanung vorausschauender und sicherer betreiben. Ein Gewinn für beide Seiten!“

Für die Höhe der Abschlagszahlung gelte die Wertfestsetzung der Leistung. Die sei vom Auftragnehmer so nachzuweisen, dass der Auftraggeber dies sicher und schnell nachvollziehen kann.

Weiter sei zu beachten:

  • Abschlagszahlung bedingt keine Abnahme

  • Abschlagsrechnungen unbedingt anmahnen

  • Abschlagsforderungen vor Schlussrechnungsstellung realisieren

Vertiefende Info zu diesen Punkten findet sich hier.

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