Mit der novellierten Trinkwasserverordnung ist für Versorger die Verpflichtung zum Risikomanagement gekommen.
Erneuerbare Energien ja, aber nicht überall!
Mittwoch, 27.12.2023
Um Gefahren für den Erhalt der Trinkwasserhygiene rechtzeitig zu identifizieren und mit entsprechenden Maßnahmen gegenzusteuern. Das ist gut. Schlecht ist, dass im Zuge des Ausbaus erneuerbarer Energien auch Wasserschutzgebiete nicht mehr tabu sind!
Wenn es um die politisch gewollte Energiewende geht, um den Übergang weg von fossilen hin zu regenerativen Quellen, dann ist Diskussionsstoff garantiert. Vor allem, seit dank üppiger Förderung an riesigen PV-Feldern und landschaft-verspargelnden Windkraftanlagen flächendeckend mehr oder weniger sichtbar wird, dass die gerne sonnig-grüne Medaille auch eine windige Schattenseite hat ...
Der alte Engländer wusste zwar trotz legendär beschränkter Kochkünste schon eine ganze Weile „You can‘t make an omelette without breaking eggs!“; am einfachsten grundlegend übersetzt mit: „Wo gehobelt wird, da fallen nun mal Späne!“ Doch dass die grüne Energiewende derart spanabhebend werden würde, mit nicht selten stark zurückhaltender Rücksichtnahme selbst auf Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, seit Jahrzehnten geschützte Naturparks oder Trinkwasserschutzgebiete – das sorgt mittlerweile für Erregung. Und veranlasste jüngst sogar den DVGW zu einer klaren Stellungnahme.
Aufgrund der Relevanz des Themas – vor dem Hintergrund der langfristig abgesicherten Trinkwasserversorgung hierzulande auch in Zeiten des Klimawandels – veröffentlichen wir nachstehend das Positionspapier mit dem Titel „Erzeugung erneuerbarer Energie in Grundwasserschutzgebieten – Ausbau fördern und schützen“ weitgehend ungekürzt. Das vorliegende DVGW-Positionspapier bezieht sich auf Wasserschutzgebiete für Grundwasser. Für Wasserschutzgebiete an Trinkwassertalsperren bereiten der DVGW und die Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren (ATT) eine angepasste Positionierung vor: „... Für den dringend notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energien werden zusätzliche Standorte insbesondere für die Errichtung von Windenergie-, Photovoltaik-, Geothermie- und Biomasse-Anlagen benötigt. Für die Klimaneutralität und Sicherheit unserer Energieversorgung gewinnen daher auch Standorte für Erneuerbare Energie-Anlagen (EE-Anlagen) in Wasserschutzgebieten zunehmend an Bedeutung. Dabei gilt es grundsätzlich zu beachten, dass das bestehende Schutzniveau für die jeweiligen Trinkwasserressourcen gewährleistet bleiben muss.
Wasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung machen ca. 15 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland aus. In diesen Gebieten gelten zum Schutz der Trinkwasserressourcen besondere Anforderungen an Anlagen, Handlungen und Nutzungen, die auch mit Beschränkungen und Verboten in den verschiedenen Schutzzonen verbunden sein können. Davon sind auch EE-Anlagen betroffen, weil zum Beispiel bei Bau und Betrieb mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird und in die grundwasserschützenden Deck- und Sohlschichten oder direkt in das Grundwasser eingegriffen wird. Störungen und Havarien können teils irreversible Belastungen der Trinkwasserressourcen zur Folge haben ...
Rechtliche Grundlagen
Die öffentliche Wasserversorgung ist Aufgabe der Daseinsvorsorge. Daher sind die Gewässer gemäß § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht nur grundsätzlich vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, sondern auch so zu bewirtschaften, dass ihre Nutzung für die öffentliche Wasserversorgung gewährleistet bleibt. Um diesen Schutz sicherzustellen, können gemäß § 51 WHG per Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete ausgewiesen werden.
In Wasserschutzgebieten müssen die spezifischen Anforderungen, Beschränkungen und Verbote einer örtlichen Wasserschutzgebietsverordnung sowie die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beachtet werden. § 49 AwSV verbietet in den Wasserschutzzonen I und II die Errichtung aller Anlagen, die aufgrund des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen unter diese Verordnung fallen. In der Schutzzone III gilt dieses Verbot für bestimmte Anlagen und für die nicht verbotenen Anlagen müssen besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, um Umwelt- und Gewässerbelastungen ausschließen zu können.
Weiterführende Informationen: https://www.dvgw.de/
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