Angst ist meist eine subjektive Angelegenheit. Etwa die Angst vor einer Corona-Erkrankung. Aber: So viel Angst, dass ein Handwerker nicht handwerken darf, die darf es nicht geben.
Du musst nicht draußen bleiben!
Trotz Corona-Angst: Mieter müssen Handwerker einlassen
Dienstag, 24.05.2022
Von den Corona-Leugnern, die alle Vorsichtsmaßnahmen strikt ablehnen, bis hin zu den Ultra-Vorsichtigen, die das Haus am liebsten gar nicht mehr verlassen würden – war und ist alles dabei. Mittlerweile scheint sich die Lage der Covid-19-Pandemie zwar etwas entspannt zu haben. Zumindest vorübergehend. Doch unabhängig von den bemühen sich immer noch viele Menschen, Kontakte möglichst zu vermeiden und ziehen sich in ihre eigenen Räumlichkeiten zurückzuziehen und Kontakte möglichst zu vermeiden.
Diesen Ratschlag hatte ein Mieter sehr eng ausgelegt: Er verweigerte Handwerkern mehrfach den Zutritt zu seiner Wohnung, obwohl es sich um unaufschiebbare Arbeiten handelte, die erledigt werden mussten. Denn in der entsprechenden Wohnung sollten die Heizkostenverteiler ausgetauscht und Rauchwarnmelder eingebaut werden.
Der Mieter verweigerte trotz mehrfacher Abmahnungen dem Handwerker den Zutritt – unter anderem mit dem Verweis auf die Pandemie. Der Eigentümer sprach ihm deswegen die fristlose Kündigung aus. Auch, wenn berechtigte Ängste vorlägen, dürfe die Wohnung nicht zu einer Corona-Festung werden, so sein Argument.
Und das Gericht gab dem Eigentümer Recht. Trotz des angeschlagenen Gesundheitszustands des Mieters und obwohl er bereits seit 16 Jahren in der Wohnung lebte, war das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 32/21) der Ansicht, dass eine solche Totalverweigerung nicht zu vertreten sei. Unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sei es einem Mieter durchaus zuzumuten, einen Handwerker in seine Wohnung einzulassen.
Hinweis der Redaktion: Die Regelungen im Zusammenhang mit Corona unterliegen ständigen Änderungen. Die Rechtsprechung orientiert sich – wie in diesem Urteil - immer an der jeweils aktuellen Lage.
(Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS)