Widersprüchliche Nachrichten verwirren die SHK-Branche in diesen Tagen. Ab dem 21. September darf nämlich nicht mehr ohne amtliche Zulassung verchromt werden – zumindest nicht mit Chrom VI. Während die EU-Kommission die Entscheidung über einen Sammelantrag vertagt hat, läuft bei einem Premium-Armaturenhersteller die Produktion aber ungestört weiter.
Droht das Aus für verchromte Armaturen?
Verwirrspiel um Chrom VI
Dienstag, 12.09.2017
Weit über 90 Prozent aller sanitären Armaturen sind verchromt. Das verleiht ihnen nicht nur den typischen Glanz, es schützt auch vor Korrosion. Für die Beschichtung wird Chromtrioxid oder Chrom VI verwendet. Der Stoff darf allerdings ab dem 21. September nicht mehr uneingeschränkt eingesetzt werden, weil er als „Besorgnis erregende Substanz“ in Anhang 14 der EU-Verordnung REACh gelistet wird.
REACh steht für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Sie gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten. REACh soll das bisherige Chemikaliengesetz vereinfachen und harmonisieren.
Chrom VI ist nicht generell verboten
Chrom VI ist eine chemische Verbindung von Chrom und Sauerstoff (CrO3). Es ist giftig, mutagen und karzinogen, brandfördernd, explosiv und ätzend – kurz, in der Tat „Besorgnis erregend“. Chrom VI ist der Ausgangsstoff für die im galvanischen Verfahren durchzuführende Verchromung von Sanitär-Armaturen. Das aufgetragene, neutrale Chrom ist nicht toxisch und daher weder trinkwasserhygienisch noch gesundheitlich bedenklich. Die EU-Sorge gilt also ausschließlich den potentiellen Gefahren für Gesundheit und Umwelt bei dem Prozess der Beschichtung mit Chromtrioxid – deshalb wurde der Stoff in die REACh-Liste aufgenommen. Derzeit ist (noch) keine wirtschaftliche Alternative zu dem Verfahren bekannt. Experten der Branche befürchten aufgrund der anstehenden Autorisierungspflicht, dass die Industrie künftig in Ländern mit weniger strengen Schutz-Standards chrombeschichten lässt.
Wie fast immer, sind Ausnahmen möglich. So kann das Beschichtungsunternehmen einen Antrag auf Weiterverwendung von Chrom VI bis maximal 12 Jahre stellen. Der muss behördlich genehmigt werden und ist in der Regel mit einer ganzen Reihe individueller Auflagen verbunden. Von einem generellen Chrom VI-Verbot kann also nicht die Rede sein.
Entscheidung zu Chrom VI weiter offen?
Die Kosten für das Zulassungsverfahren würden einen einzelnen Verchromungs-Betrieb jedoch massiv belasten. Deshalb sollen die Sammel-Zulassungsanträge der Industriekonsortien CTAC (Chromium Trioxide Authorisation Submission Consortium) und VECCO (Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chemikalien in der Oberflächentechnik) einen Großteil der Oberflächentechnik in der EU abdecken. Zum aktuellen Stand des Verfahrens teilt der VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau) am 4. September mit: „Die EU-Kommission hat ihre Entscheidung zum Zulassungsantrag des CTAC-Konsortiums weiter vertagt. Mit der Diskussion des Entscheidungsentwurfs der Kommission mit den Mitgliedsstaaten wird erst im November gerechnet. Das bedeutet, dass die Zulassungsentscheidung der Kommission erst nach dem Ablaufdatum (21.09.2017 für Chrom VI) getroffen werden kann. Zum VECCO-Antrag ist die weitere Zeitschiene noch unbekannt.“
Beim Premium-Armaturenhersteller Dornbracht in Iserlohn hingegen läuft die Produktion ganz normal weiter. Es liegt zwar noch keine offizielle Genehmigung vor. Da der Beschichtungsprozess aber nach dem aktuellen Stand der Technik verläuft, ist das erstmal bis zur Zulassung möglich, zumindest für die nächsten vier Jahre… Das SanitärJournal wird weiter berichten.