Die am 15. Dezember 2017 im Bundesrat verabschiedete überarbeitete Fassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist am 9. Januar 2018 in Kraft getreten. Das Thema Sicherheit steht hierbei unter zwei verschiedenen Aspekten im Fokus. Primär geht es natürlich um die Absicherung der Trinkwasserqualität und den Gesundheitsschutz. Darüber hinaus aber auch um mehr Rechtssicherheit und erweiterte Informationsrechte für gewerbliche Betreiber und Verbraucher.
Die Leitsätze der überarbeiteten Trinkwasserverordnung
Mittwoch, 25.04.2018
Gleichzeitig wurden mit der vorliegenden Verordnung weitere Änderungen, Anpassungen und Klarstellungen im Bereich des Trinkwasserrechts vorgenommen. Hier ein kurzer Überblick der wichtigsten Änderungen und Neuerungen, die Fachplaner und Fachhandwerker als Experten und bevorzugte Ratgeber der Betreiber von Trinkwasseranlagen wissen sollten.
Der alles prägende Grundsatz der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist nach wie vor: „Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden…“ (TrinkwV § 4, Abs. 1). Die Neuordnung der TrinkwV hat zum einen das Ziel, Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Spur zu kommen, wenn Gesundheitsgefahren durch Trinkwasser zu vermuten sind. Zum anderen sollen Verbraucher besser über die Trinkwasserqualität und mögliche Gefahrenpotenziale informiert werden. Zur nachhaltigen Feststellung von Gefährdungen wurde deshalb zunächst der Begriff „Gefährdungsanalyse“ neu definiert.
Vorgehensweise bei Gefährdungsanalysen
Im § 3, Abs. 13 der TrinkwV von 2018 wird eine Gefährdungsanalyse als die „systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit“ durch eine Wasserversorgungsanlage bezeichnet. Was für eine systematische Analyse heranzuziehen ist, führt die Begriffsbestimmung ebenfalls auf:
- Die Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
- Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
- festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit sowie über die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
- Laborbefunde und deren örtliche Zuordnung.
Diese Begriffsbestimmung der Gefährdungsanalyse lehnt sich an die Definition der Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Trinkwasserqualität an. Denn wie die Praxis zeigt, ist eine klar strukturierte Vorgehensweise erforderlich, damit Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren kein Aktionismus, sondern tatsächlich wirksam sind.
Wie bei einer Gefährdungsanalyse konkret vorzugehen ist, legt nun ein Regelwerk fest. Pünktlich mit der neuen TrinkwV ist am 1. Januar 2018 die Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse“ erschienen.
Probenahme muss auch juristisch sauber sein
Bei der Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen ist nun klargestellt, wer eine Beprobung durchführen darf. In dem neu hinzugefügten § 14a, Abs. 2 der TrinkwV heißt es dazu, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) einer Wasserversorgungsanlage damit nur eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen darf. Dabei muss der ‚Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehörige Probenahme erstrecken‘. Geeignete Labore werden durch die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern akkreditiert. Und der § 15 TrinkwV stellt klar, dass der Auftrag zur Untersuchung und Probenahme einer Trinkwasseranlage nur vom UsI aus-gehen darf.
Diese Präzisierung in der neugeordneten TrinkwV spiegelt damit die aktuelle Rechtsprechung wider (beispielsweise Urteil des LG Hanau 4 O 1204/15 v. 13.06.2016). Die häufige Praxis, dass ein Wohnungsunternehmen einen zertifizierten Fachhandwerker oder gar einen eigenen Mitarbeiter mit regelmäßigen Probenahmen beauftragt, die dann einem Labor zur Analyse vorgelegt werden, ist nicht mehr zulässig. Denn hierbei ist die Unabhängigkeit des Probenehmers nicht gegeben. So könnte zum Beispiel eine Beprobung bewusst im direkten Anschluss an eine thermische Desinfektion durchgeführt werden. Eine solche Probe würde allerdings nicht den tatsächlichen hygienischen Zustand der Trinkwasseranlage anzeigen, sondern zu einer Verfälschung der Ergebnisse führen.
Sie haben eine Frage zu diesem Artikel? Dann stellen Sie der Redaktion hier Ihre Fachfrage!