Die Schutzziele spielen im Brandschutz eine elementare Rolle, da sie die Richtschnur darstellen, an denen sämtliche Maßnahmen ausgerichtet werden müssen. Damit bilden sie auch die Grundlage sämtlicher Argumentationen über die Notwendigkeit und eine ausreichende Wirksamkeit von Brandschutzmaßnahmen.
Die brandschutzbezogenen Schutzziele im Bauordnungsrecht
Mittwoch, 28.04.2021
Die bauordnungsrechtliche Abbildung der Schutzrechte in Deutschland erfolgt zweistufig. In § 3 MBO bzw. den jeweiligen örtlich geltenden Landesbauordnungen wird ein genereller Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefordert.
Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit wird die „Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung“ also aller geltenden Gesetze und untergesetzlichen Regelungen verstanden. In diesen Bereich fallen auch die subjektiven Rechte des Einzelnen, wie zum Beispiel Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum, wobei die beiden erstgenannten Begriffe noch einmal ausdrücklich in § 3 MBO genannt werden.
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist abstrakt und unter ihm „wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.“1 Dieser Begriff und seine Anwendung ist allerdings umstritten, da die Offenheit und Weite dieses Begriffs möglicherweise gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 GG) verstößt. Die Bedeutung dieses Begriffes für die Praxis des Brandschutzes ist von untergeordneter Bedeutung.
§ 3 MBO 2002 – Allgemeine Anforderungen
(Stand: 13.05.2016)
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
Die Vorschriften des § 3 MBO sind allgemein und beziehen sich grundsätzlich auf alle baulichen Anlagen gem. § 2 Abs. 1 MBO während ihres gesamten Lebenszyklus. Es wird an dieser Stelle auch auf die europäische Bauproduktenverordnung2 verwiesen, in deren Anhang I die folgenden 7 Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt werden:
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Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
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Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
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Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
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Energieeinsparung und Wärmeschutz,
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Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.
Diese einzelnen Grundanforderungen werden jeweils im Text der Verordnung weiter ausgeführt, jedoch nicht so detailliert definiert, wie dies in der vorhergehenden Bauproduktenrichtlinie3 der Fall war. Daher kann die aufgehobene Bauproduktenrichtlinie ggf. noch immer als Hilfsmittel zur Auslegung der Schutzziele unter Beachtung der Grenzen und Regelungsinhalte der aktuellen Bauproduktenverordnung herangezogen werden.
Für das deutsche Bauproduktenrecht erfolgt die Konkretisierung der Schutzziele für den Bereich Brandschutz in § 14 MBO bzw. den jeweiligen Landesbauordnungen. Im Hinblick auf die vier, den Kern der Vorschrift bildenden und als Schutzziele des Brandschutzes bezeichneten Regelungen, gibt es zwischen den einzelnen Landesbauordnungen keine wesentlichen Unterschiede.
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