Trinkwasserhygiene

Der große Wurf, die neue TrinkwV?

Montag, 24.10.2022

Bezüglich des Einzugsgebietes offenbart sich dabei ein bekanntes Dilemma, so das TZW: Das Rohwasser verändernde Einträge von außen können die WVU nicht beeinflussen – dafür ist die Wasserbehörde zuständig. Das TZW sieht hier bedeutende Vorteile in einer gemeinsamen Zuständigkeit von WVU und Wasserbehörden für das koordinierte und zielgerichtete Risikomanagement im Einzugsgebiet.

Das TZW hat eine Methodik für die Bewertung von Wassereinzugsgebieten (Talsperren und Grundwasserressourcen) entwickelt, die sich in zahlreichen Projekten bewährt hat. Dabei erfolgt die Risikoabschätzung in zwei Stufen, so das TZW: • Schritt 1: Für alle aktuellen Nutzungen und Handlungen als Auslöser von Risiken wird anhand von Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit zunächst ein lageunabhängiges Ausgangsrisiko ermittelt. • Schritt 2: Die flächenbezogene Vulnerabilität (Verschmutzungsempfindlichkeit) wird in Abhängigkeit von Gebiets- und Standorteigenschaften beurteilt. Die Vulnerabilität ist bei Grundwasserressourcen ein Maß dafür, wie stark möglicherweise auftretende Gefährdungen durch den Schutz der Deckschichten sowie den Transport im Grundwasser abgemildert werden. Bei der Oberflächenwassernutzung ist sie vor allem ein Maß für den Anteil schneller Abflusskomponenten, die weitestgehend unbeeinflusst die Rohwasserressource erreichen können.

Das TZW entwickelt schon seit Jahren Methoden des Risikomanagements. So werden beispielsweise mit international anerkannten Standards wie der DIN EN 15975-2 bereits heute die Anforderungen der neuen TrinkwV erfüllt.

Das Bild zeigt eine Grundwasser-Messstelle.
Quelle: Eckhard Martin
Das TZW hat bereits heute bewährte Methoden der Risikoabschätzung von Rohwässern entwickelt, wie sie von der neuen TrinkwV gefordert werden.

Strengere Grenz- und Maßnahmewerte

Am gesamten Warenkorb der menschlichen Ernährung macht Trinkwasser einen Anteil von zehn Prozent aus. Die europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA hat, ebenso wie das Umweltbundesamt (UBA), für vier potentiell gesundheitsgefährdende Vertreter der Perfluorchemikalien (PFAS) deswegen strengere, extrem niedrige Maßnahmewerte vorgeschlagen. Diese im Alltag in vielen Produkten vorkommenden Chemikalien gelangen über die Nahrungskette und damit unter anderem über das Trinkwasser in den menschlichen Organismus. Deshalb wird die neue TrinkwV verschärfte Grenzwerte für die PFAS enthalten. Betroffen sind davon vor allem Rohwässer, die im Umfeld von Flughäfen, Industrieanlagen und Flüssen oder Kanälen gewonnen werden, so das IWW Zentrum Wasser. Sollten die Leit- oder Grenzwerte überschritten werden, hat der betroffene Wasserversorger aktiv auf seine Kunden zuzugehen und eventuell eine Trinkwasser-Verzehrsbeschränkung für gesundheitlich gefährdete Personengruppen zu empfehlen. Dann müssen zudem Aufbereitungsmaßnahmen, beispielsweise mit Aktivkohle, eingeleitet werden.

Verschärfte Frist für Blei

Im Rahmen der EU-Trinkwasserrichtlinie darf ab 2036 das Trinkwasser an der Zapfstelle des Verbrauchers maximal fünf Mikrogramm Blei pro Liter (µg/l) enthalten. Diese Frist wird im Entwurf der neuen TrinkwV sogar um zehn Jahre verkürzt, bis zum Januar 2026 – eine deutliche Verschärfung, wie der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) moniert (siehe Kasten). Bis dahin wird der Parameterwert bei den derzeit geltenden zehn Mikrogramm belassen.

Das Ganze bedeutet eine ganze Reihe von Neuerungen für Unternehmer und Betreiber von Trinkwasserinstallationen. Die Wichtigste: Aufgrund der Parameteränderung für Blei im Trinkwasser werden einige Werkstoffe der Metall-Bewertungsgrundlage des Umweltbundesamtes (UBA) unter Druck geraten. Denn der Grenzwert von 10 µg/l Blei laut Trinkwasserverordnung steht nicht vollständig als Prüfwert für die Aufnahme eines Werkstoffes in die Positivliste des Umweltbundesamtes (UBA) zur Verfügung. „Es gilt der halbierte Grenzwert als Prüfwert (5 µg/l). Aktuell gilt es als wahrscheinlich, dass der Ansatz dieser 50-Prozent-Regelung auch für die europäische Bewertungsgrundlage herangezogen wird“, heißt es in der TWIN-Information des Deutschen Vereins der Gas- und Wasserwirtschaft (DVGW) vom Juni 2022. Damit würde der zukünftige Prüfwert für Blei von 2,5 µg/l vorgeschrieben werden. Die Konsequenz, so der DVGW: „Den aus der Veränderung des Parameterwertes resultierenden Prüfwert von 2,5 µg/l (unter Annahme der Beibehaltung der 50-Prozent-Regelung) können einige Kupferlegierungen nicht gesichert erfüllen. Daher wird die Absenkung des Parameterwertes für Blei die Verwendung von einigen derzeit zulässigen Kupferlegierungen aller Voraussicht nach einschränken, sodass diese für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Trinkwasser-Installationen nicht mehr verwendet werden dürfen.“

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