Trinkwasserhygiene

Der große Wurf, die neue TrinkwV?

Montag, 24.10.2022

Im Januar 2023 tritt voraussichtlich die aktualisierte Trinkwasserverordnung in Kraft. Damit wird die Vorgabe der EU umgesetzt, die Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht zu fassen.

Das Bild zeigt eine Hand, die Wasser auffängt.
Quelle: Grohe
Trinkwasser – das Lebensmittel Nummer 1! Am statistischen Warenkorb unserer Ernährung ist es mit zehn Prozent beteiligt.

Der Entwurf der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) übernimmt jedoch die Vorgaben der EU-Richtlinie nicht 1:1, sondern verschärft diese teilweise – unbegründet und zu Lasten der Akteure der Wasserwirtschaft sowie der Verbraucher, moniert ein Branchenverband.

73 Paragrafen – statt „nur“ 25 –, das ist wohl die deutlichste Veränderung im Entwurf der neuen Trinkwasserverordnung. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende Juli vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht und den Ländern, Gremien und Verbänden zur Kommentierung zugesandt. Grund für die grundlegende Neustrukturierung der TrinkwV ist die EU-weite Vorgabe, die Trinkwasserrichtlinie der EU in nationales Recht zu gießen. Vor zwei Jahren veröffentlichte die Europäische Union (EU) diese Trinkwasserrichtlinie. Das Ziel: Trinkwasser rund um die Uhr, für alle zugänglich und in bester Qualität.

Damit wurde ein seit Ende 2015 laufender Prozess erfolgreich abgeschlossen. Die neuesten Erkenntnisse der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Ergebnisse verschiedener Studien zu Themen wie Materialien in Kontakt mit Trinkwasser flossen in die Ausarbeitung der Richtlinien mit ein. Auch die Forderungen der ersten europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ nach einer sicheren Wasserversorgung und Abwasserbehandlung für alle EU-Bürger wurden berücksichtigt. Nicht zuletzt ist außerdem das Konzept des WHO Water Safety Plans (WSP) in den Richtlinien verankert. Bis Januar 2023 muss nun diese Richtlinie in nationales Recht überführt werden. Die wichtigsten Neuerungen: • Künftig wird es eine bundesweite Risikoabschätzung der Trinkwasser-Installationen geben müssen. • Auf die Wasserversorger kommen zusätzliche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zu, beispielsweise zu Preisen, Wasserverlustraten oder zum Thema Wasser­sparen. • Der bisher nur optionale Risikomanagementansatz gem. §14 (2a) TrinkwV wird verbindlich und teilweise erweitert. • Die neue TrinkwV verpflichtet die Betreiber zu Risikomanagement und Bewertung von Wasserversorgungsanlagen. • Für bestimmte Stoffe und Verbindungen im Trinkwasser werden neue beziehungsweise strengere Parameter festgelegt.

Das Bild zeigt eine Brunnenanlage.
Quelle: Eckhard Martin
Die EU-Trinkwasserrichtlinie fordert übrigens auch öffentlich zugängliche Trinkwasserzapfstellen. Deren Kosten sollen auf den Wasserpreis der Verbraucher aufgeschlagen werden. Nein, sagt der BDEW: Das müssen die Kommunen tragen …

Risikomanagement wird Pflicht

Zentrales Element der neuen TrinkwV wird das von den EU-Richtlinien als verpflichtendes Element verlangte Risikomanagement sein, auch im Einzugsgebiet der Trinkwasserversorgung, also die gesamte Wasserstrecke von der Gewinnung bis zum Verbraucher. Wie dieses Management praktisch realisiert werden kann, wird gerade in einem gemeinsamen Projekt des DVGW-Technologiezentrums Wasser (TZW) mit der bnNetze GmbH erprobt. Das Projekt mit Namen resiTrink! (Ressourcenschutz und Risikomanagement in der Trinkwasserversorgung) begann im Mai 2022 und ist auf drei Jahre angelegt. Gefördert wird es vom badenova-Innovationsfond mit einer Summe von knapp 100.000 Euro. „Am Beispiel eines Wasserwerks der bnNETZE wird eine Methodik für ein verzahntes Risikomanagement vom Einzugsgebiet bis zur Trinkwasserabgabe an den Verbraucher entwickelt und erprobt“, informiert das TZW. Und weiter: „Dabei werden neuartige Vorgehensweisen und Musterabläufe entwickelt sowie Schnittstellen identifiziert, um die beteiligten Behörden optimal einzubeziehen und den erforderlichen Daten- und Informationsaustausch sicherzustellen.“

Im Rahmen des Projektes resiTRINK! geht es auch um Antworten auf einige offene Fragen an den Schnittstellen zwischen Einzugsgebiet und Wasserversorgung. Denn: Bislang werden Ressourcenschutz und Trinkwasserschutz weitgehend getrennt geregelt. Dafür zuständig sind Untere Wasserbehörden, Gesundheitsämter und die Wasserversorger. Daher ist ein Ziel von resiTRINK!, die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Akteure zu optimieren.

Generell wird die neue TrinkwV bestimmen, „dass für die gesamte Prozesskette der Wasserversorgung vom Einzugsgebiet über Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung bis zur Übergabestelle an den Verbraucher eine Risikoabschätzung sowie ein Risikomanagement durchgeführt wird“, so das TZW. Ausdrücklich, nach der EU-Richtlinie, sind die Wasserversorgungsunternehmen (WVU) verantwortlich für die Etablierung des Risikomanagements ab der Rohwassergewinnung. Das wird sich auch in der neuen TrinkwV widerspiegeln. Zudem sollen die EU-Mitgliedsstaaten für das Einzugsgebiet und die Hausanschlüsse ein Risikomanagement erstellen. Wer letztendlich dafür zuständig ist, muss bei der Umsetzung in nationales Recht von den Staaten selbst bestimmt werden.

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