Software & Organisation

Den passenden Zeitpunkt nicht verpassen!

Energieversorger muss bei Gerätetausch Termin vorschlagen

Dienstag, 10.01.2017

Insbesondere in der sonst so beschaulichen Weihnachtszeit ist das Phänomen häufig zu beobachten: die Menschen sind gestresst. Statt die Adventszeit in aller Ruhe und Besinnlichkeit zu genießen, müssen noch Geschenke besorgt werden. Und nicht selten nimmt man sich vor, auch keine unerledigten Dinge mit ins neue Jahr zu schleppen.

Die Grafik zeigt einen zeitungslesenden Mann im Haus. Von außen weht ihm ein Luftballon mit einem Terminvorschlag seines Erdgasversorgers zum Fenster rein.
Quelle: Tomicek/LBS
Der Energieversorger muss beim Gerätetausch einen Termin vorschlagen, nicht umgekehrt.

In dieser Gemengelage kommt es nicht unbedingt gut, vor dem Neujahrswechsel noch schnell die Gas- oder Wasseruhr wechseln lassen zu müssen, zum Beispiel. Denn das hat meistens noch den Haken: In Zeiten, in denen die Menschen beruflich wie privat viel unterwegs sind, stellen Handwerkertermine oft ein Problem dar – nicht nur zur Weihnachtszeit. Mal passt es dem Immobilienbesitzer nicht, mal hat der Dienstleister keinen passenden Termin mehr frei. Doch wer muss eigentlich den ersten Terminvorschlag machen? Mit dieser Frage befasste sich das Amtsgericht Dieburg.

Unternehmen zog den Kürzeren

In den konkreten Fall ging es eigentlich um eine relativ harmlose Angelegenheit: Der Betreiber des örtlichen Gasnetzes wollte einen Zähler austauschen. Dazu benötigte er natürlich Zugang zu der Wohnung, in der sich der Gaszähler befand. Er schrieb die Besitzer an und bat sie um die Nennung eines Termins. Darauf reagierten die Betroffenen jedoch nicht, weswegen ein vom Unternehmen beauftragter Anwalt einen baldigen Austausch des Geräts schriftlich anmahnte. Schließlich kam es zum Einbau des neuen Zählers. Strittig blieben am Ende nur die Anwaltskosten in Höhe von rund 170 Euro.

Das Urteil: Die Anschlussnutzer mussten nichts bezahlen. Denn niemand, so stellte das Amtsgericht Dieburg klar, sei verpflichtet, einen Termin zu nennen. Es liege zunächst am Unternehmen selbst, Vorschläge zu unterbreiten. Erst dann könnten sich beide Seiten austauschen, ob vielleicht ein anderer Zeitpunkt besser geeignet sei. Dass es möglicherweise vom Netzbetreiber durchaus nett gemeint gewesen war, um einen Terminvorschlag zu bitten, half ihm juristisch nichts.

Weiterführende Informationen: https://www.lbs.de

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